146
8. 50.
Berücksichtigung ded Wahlkindschaftsvertrags.
Mas für ein Erbrecht deuselben an dem Vermögen ihres Wahlvaters, oder, wenn
die Wahlkinds-Annehmung von einer Frauensperson geschehen ist, an dem Vermögen
der Wahlmutter zustehe, ist zunächst nach dem Wahlkindschafts-Vertrage zu beurtheilen.
8. 51.
Wen Wahlkinder Krast des Gesetzes beerben.
Jüi aber in diesem Vertrage darüber nichts bestimmt: so beerben die Wahlkinder
den Wahlvater oder die Wahlmntter wic eheliche Kinder, jedoch, wenn Pflichttheilsberech-
tigte vorhanden sind, unter der in den S§. 58 und 77 vorzeschriebenen Beschränkung.
52.
Den Ebegatten, die Kinder und andere Verwandten desjentgen, der Wahlkinder
annimmt, beerben Vegterc nicht.
. 53.
Ist ein Wahlsohn vor seinem Wahlvater oder seiner Wahlmutter mit Hinterlassung
ehelicher, oder eine Wahltochter mit Hinterlassung ehelicher oder unehelicher Abkömmlinge
verstorben: so bekommen diese den Erbtheil, welcher ihrem Vater oder ihrer Mutter ge-
bührt häue.
Legitimirte Abkömmlinge eines Wahlsohnes erhalten diesen Erbtheil, soweit sie dazu,
unter Einwilligung des Erblassers, in der Legitimations-Urkunde für fähig erklärt worden
sind. (S. 25.)
8. 54.
Wahlkinder und deren Abkömmlinge behalten ihr gesetzliches Erbrecht an dem Ver-
mögen ihrer eigenen Blutsvenwandten.
8. 55.
Bon wem Wabllinder beerbt werden.
Auch werden sie nur von diesen, nicht aber von ihrem Wahlvater oder ihrer Wahl-
mutter, oder deren Verwandten beerbt; sofern der Wahlvertrag nicht etwas Andres aus-
drücklich lestimmt.
Dauer des Erbrechtes der Wahlkinder.
Das Erbrecht eines Wahlkindes fällt nicht urg, wenn durch Entlassung (Emanzi=