Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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8. 50. 
Berücksichtigung ded Wahlkindschaftsvertrags. 
Mas für ein Erbrecht deuselben an dem Vermögen ihres Wahlvaters, oder, wenn 
die Wahlkinds-Annehmung von einer Frauensperson geschehen ist, an dem Vermögen 
der Wahlmutter zustehe, ist zunächst nach dem Wahlkindschafts-Vertrage zu beurtheilen. 
8. 51. 
Wen Wahlkinder Krast des Gesetzes beerben. 
Jüi aber in diesem Vertrage darüber nichts bestimmt: so beerben die Wahlkinder 
den Wahlvater oder die Wahlmntter wic eheliche Kinder, jedoch, wenn Pflichttheilsberech- 
tigte vorhanden sind, unter der in den S§. 58 und 77 vorzeschriebenen Beschränkung. 
52. 
Den Ebegatten, die Kinder und andere Verwandten desjentgen, der Wahlkinder 
annimmt, beerben Vegterc nicht. 
. 53. 
Ist ein Wahlsohn vor seinem Wahlvater oder seiner Wahlmutter mit Hinterlassung 
ehelicher, oder eine Wahltochter mit Hinterlassung ehelicher oder unehelicher Abkömmlinge 
verstorben: so bekommen diese den Erbtheil, welcher ihrem Vater oder ihrer Mutter ge- 
bührt häue. 
Legitimirte Abkömmlinge eines Wahlsohnes erhalten diesen Erbtheil, soweit sie dazu, 
unter Einwilligung des Erblassers, in der Legitimations-Urkunde für fähig erklärt worden 
sind. (S. 25.) 
8. 54. 
Wahlkinder und deren Abkömmlinge behalten ihr gesetzliches Erbrecht an dem Ver- 
mögen ihrer eigenen Blutsvenwandten. 
8. 55. 
Bon wem Wabllinder beerbt werden. 
Auch werden sie nur von diesen, nicht aber von ihrem Wahlvater oder ihrer Wahl- 
mutter, oder deren Verwandten beerbt; sofern der Wahlvertrag nicht etwas Andres aus- 
drücklich lestimmt. 
Dauer des Erbrechtes der Wahlkinder. 
Das Erbrecht eines Wahlkindes fällt nicht urg, wenn durch Entlassung (Emanzi=
	        
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