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der Ehe gemachten Erwerb als von ihr mit Genehmigung des Ehemannes für ihre eigene
Rechnung geschehen nachweist, oder eine während der Ebe entstandene Schuld als von
ihr gültig auf eigene Rechnung gemacht, nachgewiesen wird.
8. 63.
Vorbehaltene Güter.
Hat die Fran bei Eingehung der Ehe sich die freie Verfügung, sei es hinsichtlich
der Verwaliung und Verwendung der Nutungen, oder auch in Ansehung des Bestandes
(der Substanz) ihres Vermsgens, oder eines Theiles desselben, auodrücklich vorbehalten,
oder ist ihr von einem Dritten Etwas geschenkt oder vermacht und die sreie Verfügung
darüber ihr vorbehalten worden: so bleibt dieses Alles dem Abwurfe, wie der Substanz
nach, Elgenthum der Ehefrau. Gleichwohl hat alles dieses auf den Vetrag des Erbthei-
les des Ehemannes kelnen Einfluß, sondern es sind vielmehr bel dessen Berechnung auch
die vorbehaltenen Güter der Ehefrau (bona receplitis) mit zum Nachlaßbestande zu
zählen.
5. 61.
Das Einzuwerfende der Kinder und Abkömmlinge.
Was Abkömmlinge des Erblassers zu ihrer Ausgleichung unter sich in den Nachlaß
einwerfen müssen, (§. 36) ist auch bei Berechnung des Erbtheils der Ehegatten mit
zu berücksichtigen.
g. 65.
Einwersen des eigenen Vermögens wird nicht erforderk.
Dieser Erbtheil gebührt dem überlebenden Ehegatten ohne Einwersung seines eige-
nen Vermögend, mithin auch einer Witnve außer dem ihr aus dem Nachlasse ihres
Ehemannes zurückzugebenden Eingebrachten und etwaigen besondern Erwerbe (F. 62.)
8. 66.
Das Erbrecht des Ebegatten ist bedingt:
1) Durch priesterliche Tranung.
Das Mecht auf die in den vorstehenden §§. 57 und folg. geordnete Erbfolge der
Ebegaien enrsteht lediglich durch die priesterliche Trauung oder die sonst nach gesehlicher
Jorm geschebene Vollziehung der Ebe.
Verlobten gebührt dasselbe in krinem Falle, sofern nicht ebwa die priesterliche Trauung
zur Strase Ungehorsams durch ein rechtskräftiges Erkenntniß für vollzogen geachtet wor-
den ist.
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