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8. 67.
2) Durch Fortdauer der Ehe bis zum Tode des Erblassers.
Außer der priesierlichen Trauung ist zu jener Erbfolge nichts weiter erforderlich, als
daß die Ehe bis zu dem Tode des Erllassers bestanden habe. Sie kritt folglich nicht
ein, wenn die Ehe vor des Erblassers Ableben aud irgend einem Grunde rechtskräftig
für nichtig erklärt oder geschieden worden ist.
8. 68.
Zeitige Scheidung von Tisch und Bett hebt das Erbrecht nicht auf.
8. 69.
Verwandte und andere Erben oder sonst Betheiligte sind jedoch nicht befugt, dem
noch nicht geschiedenen Ehegatten ihres Erblassers das Erbrecht deßwegen zu bestreiten,
weil ein Grund zur Nichtigkeitserklärung oder Scheidung der Ehe vorhanden gewesen ist;
außer wenn der uͤberlebende Ehegatte mit dem Erblasser wissentlich eine solche Ehe eln-
gegangen hat, die wegen eines noch bestehenden Ehebandes ungültig war, oder wegen zu
naher Verwandtschaft oder Schwägerschaft nicht einmal geduldet werden könnte G. 17.
8. 70.
Auwendung des Vorstehenden auf die Erbfolge der Ehegatten aus Ehestiftungen oder anderen
Verfügungen.
Die Vorschriften der S§. 66 —69 sind auch in Ansehung dessen anzuwenden, was
einem Ebegatten aus dem Vermögen des andern auf den Todesfall Kraft einer Eheslif-
tung oder einer andern Verfügung gebührt. Verliert jedoch diesem gemäß ein Ehegatte
etwas, was er nur gegen die Hingabe eines Theiles von seinem eigenen Vermögen be-
kommen sollte, so erhält er das Seinige unverkürzt zurück.
8. 71.
Wegfall der verschiedenen bisher bestandenen gesehlichen Erbrechte der Ehegatten.
Die im Vorsiehenden georducte gesehliche Erbsolge der Etegatten soll obne Unter-
schied des Standes des Erblassers Statt finden und jed
tarische oder auf Gewohnheitsrecht gegründete Erbfolge der Ehegatten biermit aufgeho=
ben sein.
S. 72.
Daher kommt künftig in Wegfall:
1) das ausschllehliche Recht der Chemänner auf den Mobiliar-Nachlaß ihrer Ehe-
frauen; "