Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

151 
2) das siatutarische· Erbtheil der Verwitlwelen; 
3) die gesetliche Morgengabe und das Mußtheil adelicher Wiltwen; ingleicten 
4) die Erbfolge in dle Grade und das Heergeräthe, 
soweit die unter 3 und 4 erwähnten Institute überhaupt besianden haben. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Pilichtebell. 
S. 73. 
I. Mlchttheil der leiblichen Abkömmlinge und Eltern. 
Der Pflichttheil gebührt allen leiblichen Abkömmlingen, ingleichen dem Vater 
und der Mutter eines Erblassers, sowelt sie, nach obigen Vorschristen, der geseplichen 
Erkfolge in dessen Nachlaß fähig sind und die Erbfolgeordnung sie krifft; also auf der 
väterlichen Seite auch den durch landesfürstliche Gnade legitimirten (F. 23), ingleichen 
auf der mütterlichen Seite auch unehelichen Kindern, und von diesen der Mutter (8§. 
20, 27). Am väterlichen Nachlasse aber steht unehelichen Kindern selbst hinsichtlich den 
Sechstheils (§. 21) kein Pilichttheil zu. 
8. 74. 
% . Dessen Betrag. 
Der Pflichttheil beträgt von jeßt an: 
4) bei Kindern jeder Art und deren Akömmlingen die Hälfte — und 
2) bei Eltern ein Dritttheil des eigentlichen gesehlichen, das heißt: desjeni- 
gen Erbtheils, welches der Pflichttheilsberechtigte bekommen haben würde, wenn 
der Erblasser ohne alle Verfügung über seinen Nachlaß verstorben wäre. 
. 75. 
Wenn Kinder, welche durch landesfürstliche Gnade (§. 23) legitimirt sind, mit ehe- 
lichen, — seien diese auch vor ihrer Legitimalion geboren — zusammentreffen, so sind sie 
bei der Berechnung des Pflichttheils dieser Kinder mit zu zählen. 
8. 76. 
II. Pflichttheil der. Wahllinder. 
Wahleinder und deren Abkömmlinge (§. 53) haben, sofern in dem Wahlkindschafts- 
Verkrage nicht etwas Anderes bestimmt ist, gleiche Rechte auf den Pflichttheil in Anseh- 
ung des Wahlvaters oder der Wahlmutter, wie deren ebeliche Kinder; also auf die 
Hälfte dessen, was sie nach der gesetlichen Erbfolge erhalten haben * G. 74).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.