151
2) das siatutarische· Erbtheil der Verwitlwelen;
3) die gesetliche Morgengabe und das Mußtheil adelicher Wiltwen; ingleicten
4) die Erbfolge in dle Grade und das Heergeräthe,
soweit die unter 3 und 4 erwähnten Institute überhaupt besianden haben.
Vierter Abschnitt.
Von dem Pilichtebell.
S. 73.
I. Mlchttheil der leiblichen Abkömmlinge und Eltern.
Der Pflichttheil gebührt allen leiblichen Abkömmlingen, ingleichen dem Vater
und der Mutter eines Erblassers, sowelt sie, nach obigen Vorschristen, der geseplichen
Erkfolge in dessen Nachlaß fähig sind und die Erbfolgeordnung sie krifft; also auf der
väterlichen Seite auch den durch landesfürstliche Gnade legitimirten (F. 23), ingleichen
auf der mütterlichen Seite auch unehelichen Kindern, und von diesen der Mutter (8§.
20, 27). Am väterlichen Nachlasse aber steht unehelichen Kindern selbst hinsichtlich den
Sechstheils (§. 21) kein Pilichttheil zu.
8. 74.
% . Dessen Betrag.
Der Pflichttheil beträgt von jeßt an:
4) bei Kindern jeder Art und deren Akömmlingen die Hälfte — und
2) bei Eltern ein Dritttheil des eigentlichen gesehlichen, das heißt: desjeni-
gen Erbtheils, welches der Pflichttheilsberechtigte bekommen haben würde, wenn
der Erblasser ohne alle Verfügung über seinen Nachlaß verstorben wäre.
. 75.
Wenn Kinder, welche durch landesfürstliche Gnade (§. 23) legitimirt sind, mit ehe-
lichen, — seien diese auch vor ihrer Legitimalion geboren — zusammentreffen, so sind sie
bei der Berechnung des Pflichttheils dieser Kinder mit zu zählen.
8. 76.
II. Pflichttheil der. Wahllinder.
Wahleinder und deren Abkömmlinge (§. 53) haben, sofern in dem Wahlkindschafts-
Verkrage nicht etwas Anderes bestimmt ist, gleiche Rechte auf den Pflichttheil in Anseh-
ung des Wahlvaters oder der Wahlmutter, wie deren ebeliche Kinder; also auf die
Hälfte dessen, was sie nach der gesetlichen Erbfolge erhalten haben * G. 74).