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derjenigen äußeren Förmlichkeiten geschieht, welche zur Errichtung eines Testaments ersor-
dert werden. Im Uebrigen genügt es, wenn die auf Entziehung selbst des Pflichttheiles
gerichtete Absicht deutlich ausgesprochen ist, ohne daß es dazu des Ausdrucks: Entert-
ung oder senstiger Feierlichkeiten, noch auch der Einsehung anderer Erben bedarf. G. 103)
KG. 8.
Wird die Wahrheit des angegebenen Enterbungsgrundes vom Nflichttheilsberechtigten
geläugnet: so ist sie von dem auf Herausgabe des Pflichttheils Verklagten (§. 97.) zu
beweisen. «
8. 90.
Enkerbungsgründe.
o) Gemeinschastliche hinsichtlich aller Pflichttheilsberechtigten.
Sowohl hinsichtlich pflichiheilsberechilgter Verwandten als hinsichtlich der Ehegatten
kann die Enterbung gültig geschehen:
1) wenn der Pflichttheilslerechtigte dem Erblasser oder einer zu dessen nächster Fami-
lie gehörigen Person nach dem Leben getrachtet, oder dergleichen Nachstellungen An-
derer absichtlich nicht verhindert hat;
2) wenn er den Erblasser oder eine zu dessen nichster Familie gehörige Person- eines
peinlichen Verbrechens wider besseres Wissen, fälschlich vor Gericht angeschuldigt hat;
3) wenn er den Erblasser in hilfobedürftiger Lage böslich verlassen, oder ihm in sol-
cher Lage die gesuchte und in seinen Kräften stehende Unterstüpung versagt hat;
4) wenn er den Erblasser an Errichtung eines letzten Willens durch Gewalt, Drohun=
gen oder List zu hindern, oder denselben auf gleiche Weise zu einer ihm günstigen
letztwilligen Verordnung zu bestimmen versucht hat;
5) wenn der Pflichttheilsberechtigte wegen peinlicher, nicht blos culposer, Verbrechen zu
einer mehr als dreijährigen Zuchthaussirafe oder zu einer derselben gesehlich
gleichkommenden oder härteren Strafe rechtskräftlg verurtheilt worden.
Unter dem Ausdrucke: „nächster Familie“ sind in diesem § Ebegatten, Abkömmlinge,
Eltern, Vorältern und Geschwister, ohne Unterschied zwischen vollbürliger und halbbüri-
der Bluts= und Wahl-Verwandtschaft zu verstehen.
8. 91.
b) Besondere hinsichtlich der Abkömmlinge.
Demnächst können Eltern und WVoreltern ihren Abkömmlingen, Wahlkinder elnschküf-
sig, den Pflichttheil auch gültig entziehen: