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) wenn der Pflichtheilsberechtigte sich an einem Ascendenten auf strafbare Weise thät-
lich vergangen hat;
2) wenn derselbe einen solchen durch schwere Injurien (injuriac alroces) beleidlgt hat.
8. 92.
e) Besondere hinsichtlich der Eltern.
Dagegen dürfen Kinder ihren Eltern den Pflichttheil besonders auch dann entziehen:
1) wenn der Pflichttheilsberechtigte den Erblasser in seiner Kindheit ausgeseht, oder
2) sonst sich jeder pflichtmäßigen Fürsorge für ihn gänzlich und boshaft entschlagen hat.
8. 93.
4 Besonderc hinsichtlich der Ehegatten.
Der überlebende Ehegatte kann insbesondere noch enterbt werden:
1) wenn der Pflichttheilsberechtigte den Erblasser zur Eingehung der Ehe durch Zwang,
Drohung oder Betrug veranlaßt, oder
2) ihn böslicher Weise verlassen, oder
3) sich eines Ehebruchs gegen ihn schuldig gemacht hat, an vom andern Ehegatten
die eheliche Treue nicht auf cleiche Weise verletzt worden ist.
8. 94.
Dle Enterbung ist lediglich auf vorstehend angegebene Fille beschränkt.
Nur aus vorstehend (66. 90—93) angeführten, nicht aber aus anderen, wenn auch
denselben ganz gleich oder ähnlich scheinenden Ursachen kann der Pflichttheil entzogen,
geschmälert oder belastet werden.
. 95.
Sie hebt sich durch Verzeihung.
Kann jedoch ein enterbter Pflichttheilsberechtigter darthun, daß der Erblasser vor
oder nach der Enterbung ihm ausdrücklich oder stillschweigend verziehen habe: so ist ihm
der Pflichttheil zu überlassen.
8. 96.
Inwiesern Enterbung aus guter Absicht stattfindct.
Enterbung aus guter Absicht (exhoredalio bona menle) sindet nicht welter
Statt, als zur Beschränkung der Dispesitions-Befugniß über die Substanz des Mliicht-
theils, wenn