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den, oder war dem Erblasser die Pflichttheilsberechtigung zur Zelt der errichteten Verfuͤg-
ung erweislich unbekannt: so bleibt dem Uebergangenen, der Verfügung ungeachtet
sein volles gesehliches Erbrecht.
Ausgesehte Vermächtnisse sind daher in solchem Falle nur von den etwalgen übrigen
Erben zu ihren Antheilen zu entrichten, vorbehältlich der Bestimmung in §S. 101.,
8. 100.
Ergänzung des Pftichttheils bei pflichtwidrigen Freigebigkeiten.
Hinsichtlich pflichtwidriger Freigebigkeit, durch welche der Erblasser bei seinem Lebe
die Rechte der Pflichttheilsberechtigten verleht hat, (dovatio inollkeiose) bleibt es bei den
Celtenden gesehlichen Grundsätzen.
8. 101.
Veschränkungen des Pflichttheils sind ungültig.
Ist der Pflichttheil dem dazu Berechtigten zwar hinterlassen, aber von einer Beding-
ung abhängig gemacht, oder sonst, z. B. mit elnem Vermächtnisse, beschwert: so ist die
Bedingung oder die Beschwerde für nicht beigesügt zu achten.
8. 102.
Es soll jedoch in diesem Falle der Mlichttheilsberechtigte, wenn er die Verfügung
des Erblassers nicht anerkennen will, nur den Pflichttheil, nicht aber auch das ihm ctna-
außerdem Vermachte erhalten, ohne daß es von Seiten des Erblassers eines besonderen
Vorbehaltes deshalb (enulela Socini) bedarf.
8. 103.
Wer im Pflichttheile solgt, wenn der dazu zunächst Berechtigte nicht dazu gelangt.
Wenn ein Pflichtbbeilsberechtigter — mit Ausnahme des Falles der Enterbung aus
guter Absicht (8. 96) — guͤltig enterbt wird, (8. 87 oc.), oder seinem Rechte entsagt, oder
sonst wegsällt (Es. 132, 139)= so geht das Recht, den Pflichttheil zu fordern, auf die
nach ihm nächsten Miichttheilsberechtigten über, indem alodann auch die gesepliche Erb-
folge so zu bestimmen ist, als wäre der wegsallende Pflichttheilsberechtigte vor dem Erb-
lasser verstorben. (C. 130.) 23