159
8. 108.
Alles Dies (§. 106 und 107) gilt von den Wahlkindern und den außerehelichen
Kindern, insofern ihnen ein gesetzliches Erbrecht zusteht, jedoch nur von den Gaben und
Vewwendungen, welche die Aeltern seit der Zeit, wo ihr gesehliches Erbrecht begründet
wurde, für sie gemacht haben.
8. 109.
Der Erblasser darf die Anrechnung der in 8. 106 aufgeführten Gaben und Ver-
wendungen, jedoch nur, insoweit dadurch der Pflichttheil nicht verleht wird, und nur in
der KF. 105 angeordneten Maaße erlassen.
.. 8. 110.
Die gesehliche Anrechnung (§8. 106 bis 108) findet Statt, der Erbe mag durch Ge-
seh, letzten Willen oder Vertrag zur Erbfolge berufen worden sein, und zwar auch dann,
wenn er nur den Mflichttheil erhält.
8. 111.
Es kann aber weder dem Erben, welcher der Erbschaft entsagt, die Herauszahlung
dessen, was ihm hälte angerechnet werden können, abverlangt noch auch dem Erben, dessen
Vorempfänge den Betrag selnes Erbtheils übersteigen, die Herausgabe des übersteigenden
Betrags angesonnen werden, selbst dann nicht, wenn er die Erbschalt angenommen hat.
Diese Bestimmungen gelten jedech unbeschadet der Rechte der Pflichttheilserben.
8. 112.
Was ein Enkel des Erblassers von diesem erhalten hat, kann nicht auf den Erb-
theil seines Vaters oder seiner Mutter angerechnet werden.
8. 113.
Enkel des Erblassers, welche an der Stelle ihres Vaters oder ihrer Mutter zur ge-
setzlichen Erbfolge kommen, müssen sich die Vorempsänge dieses Elkerntheils anrechuen
lassen, sie mögen die Erbschaft desselben angenommen oder ihr enisagt haben.
—
Was der Erblasser selnem Enkel vor dem Ableben des Vaters oder der Mutter
desselten zugewendet hat, unterliegt nicht der gesehlichen Anrechnung.
8. 115.
2) wer die Anrechnung fordern und von wem sie gefordert werden kann.
Die Anrechnung kaun der Miterbe, aber auch nur als solcher, von *. Miterben