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8. 121.
Hinsichtlich der uͤbrigen zwei Drittheile bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge der
Verwandten und Ehegatten; jedoch sind die aufgewendeten Verpflegungs= und Begräl-
nißkosten vorerst aus dem Janzen Nachlasse zu erstatten.
C. 122.
Am Nachlasse solcher Personen, die nur Verpflegungs beiträge aus einer Anslalt
oder von einer Gemeinde gereicht bekommen haben, steht der Lettern jenes Erbrecht nicht
zu (120). Es kann dieselbe jedoch die gezahlten Verpflegungsbeiträge aus dem Nach-
lasse ersetzt verlangen, soweit jene Beiträge nicht durch eine Gegenlelstung, Eintrittsgeld,
Einkaufsgeld und dergleichen als bereits vergütet sich darstellen.
8. 123.
Dafern bei einzelnen Versorgungs= und Unterstützungsanstalten des Fürstenthumo
schen ausgedehntere Beerbungsbefugnisse hinsichtlich derjenigen, welche von einer solchen
Anstalt Gebrauch machen, gesetzlich besichen, so soll es dabei bewenden.
Hiebenter Abschnitt.
Von Grwerbung und Verlust einer angefallenen gesetzlichen Erbschaft.
8. 124.
I. Anfall und Erwerbung einer geseblichen Erbschaft.
1) Anfall.
Demjenigen, welchem nach diesem Gesetze ein Erbrecht zustehet, (§. 13.) ist eine Erb-
schaft ange fallen (lelatio bereitalis), wenn er den Erblasser überlebt und durch kei-
nen eingesetten oder näheren geseplichen Erben ausgeschlossen ist. Daß derselbe bei dem
Tode des Erblassers noch nicht geboren gewesen, hindert den Anfall nicht, wenn er nur
bereits erzeugt war.
8. 125.
2) Erwerbung.
Erworben wird eine angefallene gesebliche Erbschaft durch die ausdrückliche Er-
klärung des vom Gesetze Berufenen, Erbe sein zu wollen (herelitatis aditio), oder durch
Handlungen, welche nach den Umständen einen sichern Schluß auf diese Absicht zulassen
(ro hereile geslio). "
Dies ist namentlich der Fall, wenn der Erbe vor Gericht in der Eigenschaft als