Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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8. 121. 
Hinsichtlich der uͤbrigen zwei Drittheile bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge der 
Verwandten und Ehegatten; jedoch sind die aufgewendeten Verpflegungs= und Begräl- 
nißkosten vorerst aus dem Janzen Nachlasse zu erstatten. 
C. 122. 
Am Nachlasse solcher Personen, die nur Verpflegungs beiträge aus einer Anslalt 
oder von einer Gemeinde gereicht bekommen haben, steht der Lettern jenes Erbrecht nicht 
zu (120). Es kann dieselbe jedoch die gezahlten Verpflegungsbeiträge aus dem Nach- 
lasse ersetzt verlangen, soweit jene Beiträge nicht durch eine Gegenlelstung, Eintrittsgeld, 
Einkaufsgeld und dergleichen als bereits vergütet sich darstellen. 
8. 123. 
Dafern bei einzelnen Versorgungs= und Unterstützungsanstalten des Fürstenthumo 
schen ausgedehntere Beerbungsbefugnisse hinsichtlich derjenigen, welche von einer solchen 
Anstalt Gebrauch machen, gesetzlich besichen, so soll es dabei bewenden. 
Hiebenter Abschnitt. 
Von Grwerbung und Verlust einer angefallenen gesetzlichen Erbschaft. 
8. 124. 
I. Anfall und Erwerbung einer geseblichen Erbschaft. 
1) Anfall. 
Demjenigen, welchem nach diesem Gesetze ein Erbrecht zustehet, (§. 13.) ist eine Erb- 
schaft ange fallen (lelatio bereitalis), wenn er den Erblasser überlebt und durch kei- 
nen eingesetten oder näheren geseplichen Erben ausgeschlossen ist. Daß derselbe bei dem 
Tode des Erblassers noch nicht geboren gewesen, hindert den Anfall nicht, wenn er nur 
bereits erzeugt war. 
8. 125. 
2) Erwerbung. 
Erworben wird eine angefallene gesebliche Erbschaft durch die ausdrückliche Er- 
klärung des vom Gesetze Berufenen, Erbe sein zu wollen (herelitatis aditio), oder durch 
Handlungen, welche nach den Umständen einen sichern Schluß auf diese Absicht zulassen 
(ro hereile geslio). " 
Dies ist namentlich der Fall, wenn der Erbe vor Gericht in der Eigenschaft als
	        
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