Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Erbe auftritt, wenn er die Erbschaft auch nur theilweise, ingleichen, wenn er außer dem 
Falle, wo wegen zu befürchtenden Verderbens der Sachen sofortige Veräußerung nöthig 
wird, ohne Ermächtigung des Erbschaftsgerichts einzelne Gegenstände veräußert, ferner, 
wenn er zum Vortheile nur einzelner Miterben entgeltlich oder unentgeltlich oder zum 
Vortheile aller Miterben gegen Entgelt der Erbschaft entsagt. 
Dagegen kann aus Handlungen, welche auf das Begräbniß des Erklassers sich le- 
ziehen oder nur die Erhaltung, Ausmittelung oder einstweilige Aufbewahrung oder die 
einsiweillge Verwaltung des Nachlasses zum Zweck haben, die silllschwelgende Annahme 
der Erbschaft nicht abgeleitet werden. 
8. 126. 
Ist der, welchem eine Erbschast nach dem Gesehze angefalleu, wegen Abwesenheit, 
Mindersährigkeit, Geisteskrankheit, oder aus einem anderen Grunde nicht fähig, diese Ab- 
sicht mit Rechtsbestande kund zu geben: so wird ihm dieselbe auf gleiche Weise durch die 
Erklärung oder Handlungen seiner gesehlichen Vertreter (lutor, curalor, Dalerlamilias) 
erworben. 
8. 127. 
Der Errerb einer gesetzlichen Erbschaft kann sogleich nach erfolgtem Anfalle dersel- 
ben eintreten; und es ist auf Antrag dabei betheiligter Personen (z. B. nachfolgender 
Erben, Legatare, Gläubiger re.), demjeuigen, welchem eine gesetliche Erbschaft angefallen 
isi, vom Erbschaftsgerichte aufzugeben, binnen einer sechsmonatlichen, von Einhändigung 
der Auflage an zu rechnenden Frist sich über den Antritt der Erbschaft, bei Verlust sei- 
nes Erbiechts, zu erllären. 
Dieser Verlust tritt alsdann mit dem fruchtlosen Ablaufe jener Frist von selbst 
ein, und Handlungen, welche auf die Abücht, die Erbschaft zu erwerben, nur schließen 
ließen (6. 125), gelten dann nur zum Nachtheile, nicht zum Vortheile des Aufge- 
sorderten. # 
Ist jedoch der zur Erbschaft Berufene vor Ablauf der Frist, ohne sich erklärt zu ha- 
ben, verstorben: so ist seinen Erben eine sechsmonatliche Frist unter denselben Bestimm- 
ungen zu verwilligen (. 
Die sechsmonatliche Frist des zur Erbschaft Verufenen, beziehungsweise dessen Erben, 
ist das Erbschaftsgericht auf ehwaiges Ansuchen der Betheiligten auf 2 bis 3 Monate 
unter demselben Rechtonachtheile des Verlustes selnes Erbrechts, jedoch nur einmal zu ver- 
längern berechilget. 
Es kann aber auch, wenn sich aus den Akten übersehen läßt, daß der Nachlah zu 
Bezahlung der Schulden nicht ausreicht, die in dem vorstehenden § angeordnete Bedenk- 
zeit auf drei Monate beschraͤnkt werden.
	        
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