Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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8. 138. 
Auf Verlust des Erbrechtes wegen Unwüuͤrdigkeit ist nicht Amtshalber, sondern nur 
auf Antrag der Betheiligten (F. 139) zu erkennen. 
8. 139. 
Wer erbt, wenn ein gesehlicher Erbe der Erbsolge unrürdig ist. 
Hat ein Blutsverwandter, ein Ehegatte oder ein Wahlkind sich des gesetlichen Erb- 
rechtes unwürdig gemacht: so ist die Erbfolge so zu bestimmen, als wäre derselbe vor dem 
Erblasser verstorben; der in die Stelle eines Unwürdigen Einrückende aber ist gleichwohl 
die dem erstern vem Erblasser ehva gemachten Auflagen zu erfüllen verbunden (F. 129). 
8. 140. 
III. Uebertragung des Erbrechts, 
(lransmissio heredilatis.) 
Hat ein gesetzlicher Erbe den Erblasser überlebt (§§. 124, 128); so geht dessen Recht 
auf die Erbschaft, auch vor deren Antritt, sofern es nicht durch Eutsagung oder auf 
eine andere Art erloschen ist, auf seine Erben jeder Art über. Daher kann, wenn der 
Erbe, ohne sich über den Antritt erklärt zu haben, siirbt, oder derselbe bei seiner Verschol- 
lenheit erst nach dem Tode des Erblassers für todt erklärt wird (§8. 127, 130, 131), 
dessen Erbe die jenem angefallene Erbschaft noch immer antreten oder ausschlagen, sofern 
sich nicht eiwa ein Kuralor jenes ersten Erben bereits darüber erklärt hat (F. 120). 
S. 141. 
Im Zweisel, welche von zwei oder mehreren Personen zuersi mit Tede abgegangen 
sei, muß derjenige, welcher den früheren Todesfall des Einen oder des Anderen behauptet, 
seine Behauptung erweisen. Kann er dieses nicht, so werden, unter Aufhebung aller des- 
balb bestehenden gesetlichen Vermuthungen (praes##liones juri,.) alle ale zu gleicher 
Zeit verstorben vermubet, und es kann vom Uebergange des Erb#rechts ded Einen auf 
den Andern keine Rede sein. 
« §.142. 
W-AusdehntqutbisherigenViskfdstislkstnschicwkchsftcdkinekEklsIselmsIditkkipltnsähigkik, 
TcthtlustansallcndkkErlsschaftcnnscgmllnfähigkkihwelchernachgnncincmtlikchte 
KinderdrksbtschvctkåtthAlsnsünnigenachher-zumTodeverurtheiltePersonen-das 
Trauerjahr verlehende Witlwen, und bei incestuesen Eben ketheiligte oder aus solchen 
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