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8. 138.
Auf Verlust des Erbrechtes wegen Unwüuͤrdigkeit ist nicht Amtshalber, sondern nur
auf Antrag der Betheiligten (F. 139) zu erkennen.
8. 139.
Wer erbt, wenn ein gesehlicher Erbe der Erbsolge unrürdig ist.
Hat ein Blutsverwandter, ein Ehegatte oder ein Wahlkind sich des gesetlichen Erb-
rechtes unwürdig gemacht: so ist die Erbfolge so zu bestimmen, als wäre derselbe vor dem
Erblasser verstorben; der in die Stelle eines Unwürdigen Einrückende aber ist gleichwohl
die dem erstern vem Erblasser ehva gemachten Auflagen zu erfüllen verbunden (F. 129).
8. 140.
III. Uebertragung des Erbrechts,
(lransmissio heredilatis.)
Hat ein gesetzlicher Erbe den Erblasser überlebt (§§. 124, 128); so geht dessen Recht
auf die Erbschaft, auch vor deren Antritt, sofern es nicht durch Eutsagung oder auf
eine andere Art erloschen ist, auf seine Erben jeder Art über. Daher kann, wenn der
Erbe, ohne sich über den Antritt erklärt zu haben, siirbt, oder derselbe bei seiner Verschol-
lenheit erst nach dem Tode des Erblassers für todt erklärt wird (§8. 127, 130, 131),
dessen Erbe die jenem angefallene Erbschaft noch immer antreten oder ausschlagen, sofern
sich nicht eiwa ein Kuralor jenes ersten Erben bereits darüber erklärt hat (F. 120).
S. 141.
Im Zweisel, welche von zwei oder mehreren Personen zuersi mit Tede abgegangen
sei, muß derjenige, welcher den früheren Todesfall des Einen oder des Anderen behauptet,
seine Behauptung erweisen. Kann er dieses nicht, so werden, unter Aufhebung aller des-
balb bestehenden gesetlichen Vermuthungen (praes##liones juri,.) alle ale zu gleicher
Zeit verstorben vermubet, und es kann vom Uebergange des Erb#rechts ded Einen auf
den Andern keine Rede sein.
« §.142.
W-AusdehntqutbisherigenViskfdstislkstnschicwkchsftcdkinekEklsIselmsIditkkipltnsähigkik,
TcthtlustansallcndkkErlsschaftcnnscgmllnfähigkkihwelchernachgnncincmtlikchte
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Trauerjahr verlehende Witlwen, und bei incestuesen Eben ketheiligte oder aus solchen
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