Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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erzeugte Personen trifft, ist aufgehoben, die Ursache der Unfähigkeit mag vor eder nach 
dem Anfalle eiugetreten sein. 
8. 143. 
V. Von den Wirlungen der Erwerbung einer Erbschaft. Vorschristen darüber, was gesebliche Erben 
zu erweisen haben, wenn sic ihr Erbrecht versolgen, und iuwieweit dieselben auch die von den biehe- 
rigen Inhabern des Nachlasses davon bezogencn Rutzungen sordern können. 
Wer als Verwandter, Ehegatte, oder nach dem fünften Abschnikte Berechtigter auf 
Herausgabe einer ihm, als geseplichem Erben angefallenen Erbschaft eine Klage (herei- 
tnus Pelitio ab intesialo) angestellt, ist schuldig, seine angeführte Eigenschaft zu er- 
weisen. 
Der Antrag des Klägers ist auf Ausantworkung des Nachlaßbetrages, und zwar in 
der Regel nur mit Zinsen vder sonstigem Abwurf von Zeit der Klagerhebung an, zu 
richten. Weitere Nußungen des Nachlasses können nur insoweit mit eingeklagt werden, 
als der Kläger auch den bösen Glauben des Erbschafts-Inhabers erweiolich zu machen, 
vermag. 
8. 144. 
Kann der Verklagte gegen den Kläger beweisen, daß ein näherer oder gleich naher 
Erbe bei dem Tode des Erblassers am Leben gewesen sei: so liegt dem Kläger auch der 
Beweis der Replik ob, daß dieser seinem Anspruche nicht hinderlich sei. 
8. 145. 
Behauptet der Beklagte, daß die Erbschaft ganz oder zum Theil ihm gehöre, indem 
er von dem Erblasser zum Erben ernannt sei, oder weil er mit demselben in einem näheren 
oder gleich nahen Verhältnisse, wie der Kläger, siehe: se liegt ihm der Bewels seiner 
Behauptung ob. 
8. 146. 
Ingleichen, wenn der Nichter die Erbschaft unter Aussicht genommen hat. 
Auch wenn der Richter elnen Nachlaß unter Aussicht genommen hat, braucht der 
dessen Ausantworkung suchende, gesehliche Erbe zu seiner Nechtfertigung (Legitimation) 
nicht mehr beizubringen, als er, wenn er gegen eine Privalperson eine Klage anstellt, 
nach dem Vorstehenden darzuthun hätte. Es ist also der Richter nicht befugt, demselben 
blos aus dem Grunde, weil noch andere nähere oder gleich nahe gesetliche Erben vor- 
handen seln könnten, die Ausantwortung der Verlassenschaft zu vereigern und Amts- 
halber öffentliche Vorladungen zur Ausmiktelung solcher Erben zu erlassen; ausgenommen,
	        
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