Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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wenn der Richter vom Dasein näherer oder gleich naher Verwandten gegründete Ver- 
muthungen hat, die, wenn sie es noch nicht wären, sogleich aktenkundig zu machen sind. 
In solchen Fällen hat der Richter ebenso, wie wenn gar kein bekannter Erbberech- 
tigter vorhanden ist, (6. 155), einen Erbschaftsvertreter zu bestellen und ist den Ediktal- 
prozeß, zu eröffnen berechtiget, vorausgeseht, daß eine besondere Aufforderung an die ver- 
mutblichen Erbberechtigten wegen Unbekannischaft ihres Namens oder Aufenthalts ulcht 
erlassen werden kann, und daß der Nachlaß über 50 Thlr. an Betrag ist. 
S. 147. 
Ferner, wenn nur von der Aunsübung cincs einzelnen Nechtes die Nede ist. 
Will Jemand alb gesehlicher Erbe ein einzelnes Recht ausüben (z. B. mit einem 
Grundstüücke belieben sein, eine Hypothek bestellen, eine Forderung eintreiben, einen Ver- 
Fleich eingeben): so hat er entweder zu bescheinigen, daß er sich bereits bei der Gerichts- 
behörde, welcher der Erblasser persönlich unterworsen war, als Erben ausgewiesen habe, 
oder er hat seine Rechtfertigung in Bezug auf das auszunbende Recht besonders, und 
Far ebenfalls nach den Vorschriften zu bewirken, die im Vorstehenden hinsichtlich des- 
jenigen, welcher auf die Herausgabe der ganzen Erbschaft geklagt hat, gegeben sind. 
8. 148. 
Verhälluisse desjenigen, welcher einem zur Sache gerechtsertigten Erben Etwas leistet, oder von dem- 
selben Etwas erhält, zu cinem sich später auffindenden näheren oder gleich nahen Erben. 
Ein Richter, oder jeder Andere, der Jemanden, welcher sich auf die bisher vorge- 
schriebene Art als den gesehlichen Erben eines Versiorbenen ausgewiesen hat, den Nach- 
laß oder ekwas dazu Gehöriges, ausantwortet, oder eine Zahlung leistet, ingleichen der- 
jenige, welchem von elner auf diese Art sich ausweisenden Person auf eine, erweislich nicht 
lukrative Weise ein Recht oder eine Besreiung in Ansehung einer zum Nachlasse gebö- 
rigen Sache eingeräumt wird, ist keinem Anspruche der später sich etwa vorfindenden 
wahren Erben ausgesetzt, vielmehr müssen letztere in Bezug auf ihn das Geschehene als 
gültig anerkennen; sie könnten denn beweisen, daß derselbe mit ihrem vorzüglicheren, oder 
Uleich starken Erbrechte bekannt gewesen sei. 
8. 149. 
Was gegen einen in Auspruch genommenen gesetzlichen Erben zu erweisen ist. 
Wird Jemand als geseplicher Erbe auf Erfüllung elner Verbindlichkeit verklagt: 
so muß gegen ihn nur dargethan werden, dah er die Erbschaft erworben (6. 125) habe. 
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