168
. 150.
Aufhebung des Unterschiedes zwischen suis heredĩbus und anderen Erben.
Dieser Beweis ist auch gegen solche Erben zu führen, welche bei dem Tode des
Erblassers sich noch in dessen väterlichet Gewalt befanden, indem solche Personen künftig.
überhaupt rücksichtlich eines ihnen aufallenden Nachlasses ganz wie andere Erben tcur-
theilt werden sollen.
8. 151.
Juwieweit der Erbe für Erbschaftsschulden haftet.
Kein Erbe ist schuldig, über die Kräfte der Erbschaft hinaus für die Erbschaftsschulden
zu haften, wenn entweder — sei es auf seinen Antrag oder Amtehalber — durch das
Gericht ein Nachlaßverzeichniß (Inventarium) gleich bel dem Anfallc der Erbschaft ge-
fertigt worden, oder der Erbe ein selbstgefertigtes eidlich bestärkt. Jedoch darf er sich im
Falle ihm bekannter Unzulänglichkeit des Nachlasses keine willkührliche, ungleiche Behand-
luny der Erbschaftsgläubiger erlauben, und es bleibt jedenfalls den Erbschaftsgläubigern
der Beweis der Unvollständigkeit des Nachlaßverzeichnisses vorbehalten.
§S. 152.
VI. Anwendung der in diesem Abschnitte enthaltenen Vorschriften auf letztwillige Verordnungen.
Auch in Ansehung solcher Erbschaften, welche Verwandten, Ehegatten oder anderen
Personen in einer unwiderruflichen, oder widerruflichen Verfügung auf den Todesfall be-
schieden sind, sollen die Bestimmungen über die Anrechnung der Vorempfänge (5§. 104 bis
119), über Anfall und Enverbung in den S§. 121—131, über Verlust der Erbschaft
kurch Ausschlagung im §. 132, wegen Unwürdigkeit in den 8§. 133—139 — voraus-
gesept, daß der Erblasser die Unwürdigkeit zur Zeit der Verfügung nicht kannte (F. 137),
in welchem Falle jene auch den Verlust elwaiger Vermächtnisse nach sich zieht — über
Uebertragung des Erbrechtes in den S§. 140, 111, über Unsähigkeit in §. 112, über
Auflebung des Unterschiedes zwischen suis herelihns und anderen Erben in den 88.
119, 150, endlich über die Verbindlichkeit des Erben zur Bezahlung der Erbschaftsschul.
den in §. 150 analrg, wie bei der geseplichen Erbfolge, gelren, und namentlich auch
auf Vermächinisse in allen entsprechenden Vorschristen Anwendung sinden.
Achter Abschnitt.
Von den Rechten auf erblose Verlassenschaften.
8. 153.
Erblose Verlassenschaften kommen an den Staatsfiskus.
Hinterläßt ein Verstorbener Niemanden, der ihn kraft einer vorhandenen Verfügung