Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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denen Orts-Statuten und Gewohnheiten sich sindende Bestimmungen über die geschliche 
Erbfolge in frei vererbliches Vermögen, in allen durch das gegenwärtige Ge- 
seh bestimmten Punkten mit dessen Eintritt für aufgehoben zu achten, 
wohingegen es sich von selbst versteht, daß alle diejenigen vertragsmäßigen Erbverhält- 
nisse, welche nach der bisherigen Gesetzgebung mit Rechtsgiltigkeit festgestellt worden sind, 
kurch das gegenwärtige Geseh nicht berührt werden. 
Da aber, wo die Veslimmungen gegenwärtigen Gesehes nicht ausreichen sollten, sind 
lediglich die Vorschristen des gemeinen Sächsischen Rechts und aushülfsweise die 
in Deutschland geltenden gemeinen Rechte zur Anwendung zu bringen. 
Urkundlich haben Wir dieses Geseh eigenhändig vollzogen und mit Unserem Fürsi- 
lichen Insiegel bedrucken lassen. 
So gegeben Schloß Osterstein, den 10. Dezember 1853. 
L. s.) Heinrich der 62. Juͤngerer Linie Fuͤrst Reuß. 
v. Bretschneider.
	        
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