Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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ßünfter Abschnitt. 
Von der Anrechnung der Vorempfänge. 
Ven der Anrechnung im Allgemeinen §. 104. 
I. Von der Anrechnung in Folge einer Anordnung §. 105. 
II. Von der Aurechnung zu Folge des Gesetes. 
1) Wenn sie eintrilt Ss. 106—114. 
2) Wer die Aurechnung serdern und von wem sle gesordert werden kann §s. 115. 116. 
III. Von der Ark, wie das Vorempfungene angerechnet wird S§. 117—110. 
Sechster Abschnitt. 
Von der gesetzlichn Echjetze der Verserdinge austalten SS. 120 —123. 
Sletenter nldn urdn 
Von Erwerbung und Werlust einer augesallenen gesehlichen Erbschast. 
1. Anfall und Erwerbung ciner gesetzlichen Erbschaft: 
1) Aufall 8. 124. 
2) Erwerbung §§. 125.—129. 
II. Verlust einer angefallenen Erbschaft: 
1) Wegen Ausschlagung §. 132. 
2) Wegen Unwürdigleit SS. 133—138. 
Wer erbt, wenn ein gesehlicher Erbe der Erbfolge unwürdig ist §. 139. 
III. Uebertragung des Erbrechts (Iransmissio hercdftatis) S§. 1.10. 141. 
IV. Zuitcn der bisherigen Vorschristen wetzen Verlustes einer Erdschaft durch Unfähig- 
leit S. 1 
V. en den mnnn der Erwerbung einer Erbschaft. 
Vorschristen darüber, was geseliche Erben zu erweisen haben, wenn sie ihr Crbrecht verfolgen und 
iuwieweit dieselben auch die von dem bisherigen Juhaber des Nachlasses davon bezegenen 
Nutungen ferdern lönnen S§. 113—11|5. 
Ingleichen, wenn der Nichter die Erbschaft unter Aufücht genommen hat S. 146. 
Zerner, wenn nur von der Audũbung eined eiuzelnen Rechtes die Nede ist §. 147. 
Verhälmisse desjenigen, welcher einem zur Sache gerechtsertigten Erben Etwas leistet, oder von dem- 
selben Elwas erhält, zu einem sich später auffindenden näheren oder alelatn Erben F. 14. 
Was gegen einen in Anspruch genommenen geseblichen Erben zu erweisen ist §. 
Ausbebung des Unterschieds zwischen suis hereibus und anderen Erben §. 150 
Juwieweit der Erbe für Erbschaftsschulden hasict S. 151. 
VI. Anwendung der in diesem Abschnitte enthaltenen Vorschriften auf letztwillige Verord= 
nungen S. 152
	        
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