Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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A. 
Normal--Tarif 
zur Erhebung des Chausseegeldes im Füvstenthume Reuß 1. 2. für eine Meile, 
ingleichen zu Erhebung des Brückengeldes an der Saale und Elster. 
  
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i. 
.- 
U 
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II. An Chaussecgeld wird entrichtet: 
von Kutschen Kaleschen, Kabriolets und allem zum Forkschaffen von Per- 
sonen bestimmten Juhrwerke, incl. Schlitten, beseyt oder leer, für jedes 
Zugthier 
von Lastsuhrwerk, Wagen und W für iches No 
o) von beladenen 
b) von unbeladen 
von jedem nicht airlhantenchferde= Rind oder anderen größeren Vieh 
von jedem kleineren Vieh an Kälbern, Saugfohlen, Schaafen, Laͤnmern, 
Schweinen, Ziegen pro Stuͤck 
von jedem Schubkarren oder Hundefuhrrerk 
" 
II. An Brückengeld wird entrichtet: 
von jedem eingespannten Zugvieh 
von jedem nicht eingespannten größeren Stück Vi ch 
von jedem kleinern Vieh an Kälbern, Saugfohlen, Schaafen Lämmern, 
Schweinen, Ziegen pro Stück 
von jedem Schubkarren oder Hundefuhrwerk 
B.“ 
Zusätzliche Bestimmungen zu dem Normal-Tarif. 
#. Allgemeine Bestimmungen. 
1. 
  
Sgt. 
  
Pf. 
Lastsuhrwerke sind als beladen zu betrachten, wenn sie außer ihrem Zubehör und 
dem Futter für die Bespannung auf höchstens drei Tate, noch andere Gegenstände bei 
sich führen, deren Gewicht die Ladung eines Schubkarrens oder zwei Zentner übersteigt. 
2. 
Alles bei dem Fuhrwerke besindliche, zum Zuge bestimmte Vieh, es sei dasselbe beim 
Passiren der Hebestelle wirklich eingespannt oder nicht, wird zur Bespannung gercchnet.
	        
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