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oder Abstempelung zu produziren, an der Grenzhebestelle oder je nach den Umständen an
einer bei der Greuze befindlichen Kontrolesielle aber abzugeben, bei Vermeidung einer in
der Landstraßen-Polizei-Ordnung sub 3 festgeseßten Strafe von 1 Thlr. Cour. Zweimal
gestempelte Chausseezettel sind unguͤltig.
b. Befreiungen.
Chaussee= und Brückengeld wird nicht erhoben:
1) von den Fürstlich und Gräflich Reuß= Plauischen Herrschaften Jüngerer und
Aelterer Linie, sowie von den Equipagen auswärtiger Souveräne;
2) von den Landesherrlichen Civil= und Militär-Beamten, wenn sie in Dienst-
geschäften reisen und, daß solches der Fall sei, auf Pflicht versichern, ingleichen
von inländischen Geistlichen, bei ihren Amtsverrichtungen; ·
3) von ordinairen, fahrenden, reilenden und Eil-Posten und deren etwaigen Beiwa-
en, sowie von den von der Station zurückkommenden Posipferden;
4) von den Reit= und Zugpferden auf dem Marsche befindlicher Militärs, inglelchen
einzelner kommandirter Mannschaften und Offiziere, wenn letztere in Uniform sind
und unter Angabe ihres Namens und Dienstgrades auf Pflicht versichern, daß
sie in Dlenst-Angelegenheiten reisen;
von den dem Staate zu leistenden Vorspann= und Lieferungöführen, gegen Vorzeig-
ung des Fuhrbefehls;
von solchen Personen, welche mit Genehmigung des Fürsil. Ministeriums mit Frei-
scheinen oder Freikarten verseben sind, auf deren jedesmaliges Vorzeigen;
von dem Zug= und auderen Viehe, welches den Besipern der an der Chaussee ge-
legenen Grundsincke gebört, wenn solches zur Bestellung und Benupung der let-
teren gebraucht wird und ohne einen Umweg zu machen, die Chaussee ulcht ver-
mieden werden kann;
8) von dem Zugviehe, welches bei dem Baue und der Unterhaltung der Chausseen
gebraucht wird;
9) von Feuerlöschsuhren;
10) von Armen= und Arreslantenfuhren;
11) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb ihrer Kirchspiele;
12) von Feldbestellungs= und Erntesubren, ingleichen von Düngerfuhren innerhalb
der Nlur= oder Feldmark.
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