Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Land-Straßen- woigen Ordnung. 
Wer sich der Entrichtung des Cheuse leldes auf irgend eine Weise entzieht, hat 
außer der unterschlagenen Abgabe im ersten Defraudationsfalle den 30fachen Betrag der 
binterzogenen Abgabe als Strafe, außer den ehwa erwachsenden Kosten der Untersuchung 
zu erlegen. 
2. 
Wer Zugvieh, welches zur Bespannung eines der Abgabe unterworsenen Fuhrwerks 
gebört, vor einer Hebestelle ausspannt und als ledig gehend anglebt, begeht eine Defrau- 
dation und ist nach vorhergehender Bestimmung zu bestrafen. Wer eine Chausseestrecke 
mit stärkerer Bespannung befahren hat, als mit welcher er die nächste Hebestelle passirt, 
hat, bei Vermeidung der Defrandations-Strafe, dieses bei derselben anzuzeigen und das 
volle, tarismäßige Chausseegeld von der Gesammtzahl des gebrauchten Gespanns zu ent- 
richten. 
3. 
Wer die erbaltenen Zettel bei der nächsten Hebestelle nicht vorzeigt oder, wo solches 
angeordnet ist, nicht abgiebt, verwirkt eine Ordnungsürafe von 1 Thlr. Cour. 
4. 
Wer einen Schlagbaum, Barriere, eigenmächtig öffnet, zahlt außer der nach Besin- 
den eintretenden Defraudationsstrase noch eine besondere Geldbuße von 3 Thlr. Cour. 
5. 
Jedes Fuhmwerk, ohne Unterschied der Ladung und Bespannung, ist verbunden, auf 
gegebenes Zeichen und zwar bezüglich der Pesten, mit dem Horne, bei Derrschaftlichen 
Egquipagen oder anderem Fuhrwerke aber, auf Aurufen oder nach dreimaligem Klatschen 
mit der Peitsche, dem Entgegenkommenden auf die Hälfte der Spur zur rechten, dem 
binter ihm Herkommenden aber, zur linken Hand, bei 1 Thlr. Ceur. Strafe auczu- 
weichen. 
6. 
Baubolz und andere die. Oberfläche der Fahrbahn beschädigende Gegenstände dürfen 
nicht geschleppt, ingleichen die Wagenräder, wenn man sich nicht bierzu eines Hemm-
	        
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