Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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schuh's mit glatter Unterfläche bedient, nicht völlig am Umdrehen behlndert werden, auch 
dürsen Waage und Orkscheite nicht geschleppt werden. 
Durch und über die Graben zu fahren, in selbigen zu reiten, Vieh darin weiden zu 
lassen oder zu füttern, Einbaue in die Graben zu machen, die Grabenböschungen auszu- 
mähen, wo solches nicht schon herkömmlich Privaten geslattet ist, auf den Fupßsieigen zu 
fahren, Ackerpflüge darauf zu schleisen, darauf zu reiten oder selbige mit Treibcvieh und 
Hundefuhnverk zu beunupen, tst verboten. Auch darf von Schubkärnern lcht auf den von 
der Chaussee abgesonderten Juhsieigen gefabren werden. 
g. 
Die Fahrbahn darf nicht durch Anhalten der Geschirre oder auf irgend eine Weise 
z. B. durch Stehenlassen unbespannter Wagen 2c. gesperrt oder verengt werden. 
Die Gast= und Schenkwirtbe, ingleichen die Schmidte und überhaupt alle, vor de- 
ren Behausung solches geschieht, hasten für die Kontravenienten. 
In den Orten, durch welche Straßen führen, sind die Plähe vor den Wohnungen 
stets reinlich zu halten. Vor den Letteren dürfen am allerwenigsten freiliegende Dünger- 
gruben oder Abtritte angebracht werden. Auch darf die Jauche nicht nach der Chaussee 
oder dem Chausseegraben abgeleitet werden. Ebensowenig dürfen Scherben, Kehricht, Un- 
kraut oder anderer Unrath auf die Chausseen oder in die Graben geworfen werden. 
9. 
Ausier dem Strahenbau-Material dürfen keine anderen Gegenstände irgend einer 
Art weder auf der Chaussee noch in den Graben abgeladen werden und daselbst liegen 
bleiben. 
Wer dagegen handelt bat außer der geseplichen Strafe sub Nr. 21. noch die Ko- 
sten der Wegräumung zu tragen. 
10. 
Ueber die größeren Fluß= und Bach-Ueberbrückungen, darf, bei 2 Thlr. Conr. Strafe, 
nicht anders alo im Schritt gefahren und gerinen werden. 
11. 
Derienige Fuhrmann, der seine Zugthiere nicht sortwährend leitet und beaussichtigt, 
sondemn sie sich selbst überläßt, sich, ohne sie abgesträngt und festgebunden zu haben, von 
seinem Fuhrwerke enifernt oder während des Fabrens auf dem Wagen schläft, fül4 in die 
sul, Nr. 21. geordnete Strafe.
	        
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