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8. 4.
Die Gewerb= und Personalsteuerpflicht eines Ausländers, welcher sich im hiesigen
Fürstenthume niedergelassen hat, beginnt mit dem Steuerkermine, welcher auf den Tag sei-
ner Ausfnahme folgt.
8. 5.
zu 8. 4 a. des Gesetzes vom 1. Juli 1852.
Der Nachweis der Steuerentrichtung an einen anderen Staat hat bei dem Orts-
steuer= Einnehmer zu erfolgen. Lehterer hat sodann unverzüglich der Kreissteuer-Einnahme
Anzeige zu machen und diese den Bestimmungen des §. 11 entsprechend weiter zu ver-
fahren.
C. 6.
zu §. 5 unter 5 des Gesetzes vom 1. Juli 1852.
Eine Gegenleistung, welche bei den durch Andere unterhaltenen Personen die Steuer-
pflichtigkeit zur Folge hat, ist in allen den Fällen anzunehmen, wo durch die gewerblichen
oder haus= und landwirthschaftlichen Verrichtungen derartiger Personen die Dienste au-
derer, außerdem zu ermiethender Personen ersetzt werden, z. B. wenn ein Vater seinen
Sohn als Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Knecht, seine Tochter als Dienstmagd be-
nupß#, wobei es keinen Unterschied macht, ob die dießfallsigen Dienstleistungen durch Geld
oder Naturalien gelohnt werden.
8. 7.
zu 8. 8 des Gesetze# vom 1. Juli 1852.
Wer nach erfolgter Aufstellung des Ortskatasiers aus irgend einem Grunde gewerb-
und personalsteuerpflichtig wird, hat bis zur nächsten Katasterrevision den niedrigsten An-
sap, welcher für Steuerpslichtige seiner Kategorie unter Berücksichtigung der vorliegenden
Verhältnisse zulässig ist, zu entrichten und ist demgemäß von der Kreissteuereinnahme im.
Heberegister anzusehen, auch ist ein Quittungsbuch für den betresfenden Steuerpflichtigen
auszufertigen und demselben auszuhändigen, nicht minder die Steuer vom nächsten Ter-
mine ab zu erheben.
Es bleibt jedoch bei Konzessionsertheilungen der betreffenden Verwaltungsbehörde
nachgelassen, sosort ein terminliches Gewerbsteuerquantum bis zur nächsten Kataslerrevl-
sion zu bestimmen.
8. 8.
Wer eine bereits bestehende Gewerbsanlage übernimmt, hat bis zur nächsten Revi-
sion den davon bisher entrichteten Gewerbsteuerbetrag zu bezahlen.