Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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8. 9. 
Wer ein Gewerbe aufgiebt, oder bei wem sich ein steuerbares Verhältniß auflöt, 
bat solches, um von dem nächst darauf folgenden Termine ab von der betreffenden Stener 
befreit zu sein, der Kreissteuer-Einnahme anzuzeigen. 
Lebtere hat sodann, sowie in dem Falle des F. 8 für entsprechende Abänderung der 
Heberegister und Qutttungsbücher Sorge zu tragen. 
8. 10. 
Die Bestimmungen §. 7, 8 und 9 gelten auch für die Mitglleder solcher Gewerbs- 
klassen, welche ein Gesammtsteuerguantum aufzubringen und zu vertreten haben, es bleibt 
jedoch umgekehrt einer solchen Gewerbsklasse auch der durch den Zutritt neuer Mitglieder 
entstehende Steuerzuwachs eben so überlassen, wie sie vorkommende Abgänge zu vertreten 
bat. 
8. 11. 
Die Ortssteuer= Einnehmer haben die vorkommenden Ab- und Zugänge sowie die 
Wohnungsveränderungen unverzüglich der Kreissteuer-Einnahme anzuzeigen. Lewere hat 
sodann für Berichtigung der Heberegister und Ausstellung neuer bezüglich Zurückziehung 
der alten Quitkungsbücher Sorge zu tragen. 
Alle Abänderungen in den Heberegistern müssen ausschließend von der Kreissteuer- 
Einnahme vorgenommen werden. 
8. 12. 
Von allen ertheilten Konzessionen, bewilligten Meisterrechten, erfolgien Anstellungen, 
Gehaltsverbesserungen u. s. w. sowie uͤberhaupt von allen solchen Vorfaͤllen, durch welcht 
das Steuerinteresse beruͤhrt wird, haben die betreffenden Verwaltungsbehörden der Kreis- 
steuer-Einnahme Notiz zu geben. 
8. 13. 
Die Ortssteuer-Einnehmer haben alle im Lause eines Jahres vorkommenden Zu= und 
Abgänge in Zuwachslisten und Wegfalllisten, welche nach den Formularen unter A. und A. und #. 
N. einzurichten und den Ortssteurr-Einnehmern von der Kreissteuer-Einnahme auszuhnn 
digen sind, einzutragen. 
Diese Zuwachs= und Abgangslisten find am Schlusse des Jahres vom Bürgermeister, 
oder, wo derselbe zugleich Ortsstener-Einnehmer ist, von dessen Stellvertreter zum Zei- 
chen der Beglaubigung mit zu vollziehen und bel Vermeidung einer Individnalstrase von 
1 Thlr. längstens bies zum 8. Januar des folgenden Jahres von dem Ortssteuer-Ein- 
nehmer bei der Krelesteuer-Cinnahme einzureichen. 
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