Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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8. 14. 
Die Heberegister, die Zuwachs= und Wegfalllisten und die in den Händen der 
Steuerpflichtigen befindlichen Quittungsbücher müssen stets im Einklang stehen und haben 
daher die Kreissteuer-Einnahmen hierauf besonders Bedacht zu nehmen. 
Zu dem Ende ist in der Anmerkungsspalte der Heberegister jederzeit der Grund 
der eingetretenen Veränderung sowie die Zeit des Eintritts der Letzteren anzugeben. 
Wohnungsveränderungen am Ort werden lediglich in der Anmerkungsspalte des He- 
beregisters eingetragen, wogegen bei einem Wegzug aus dem Ort auch das Kataster zu 
berichtigen und wo nöthig ein anderes Quittungsbuch auszustellen ist. 
8. 15. 
zu §. 9 a. des Gesetzes vom 1. Juli 1852. 
In denjenigen Fällen, wo in den, dem Gesetz vom 1. Juli 1852 beigefügten Ta- 
rifen bei elnzelnen Gewerb= und Personalsteuerpflichtigen nur die für Aufnahme des Ma- 
gimalsatzes bestimmte Spalte ausgefüllt ist, (z. B. bei Agenten) sind diese Positionen kei- 
neswegs als feste, für alle diesen Klassen Angehörige unabänderlich bestehende, sondern 
nur als Maximalsätze zu betrachten, so daß auch eine Einschätzung unter diesen Maxi- 
malsatz zulässig ist. 
8. 16. 
zu §. 9 d. des Gesetzes vom 1. Juli 1852. 
Das Verzeichniß der den Gemeindebehörden in Gewerb= und Persönalsteuerangele- 
genheiten erwachsenen baaren Verläge ist im Monat Juli jeden Jahres unter Beifügung 
der Akten an den Kreisrath zur Feststellung einzusenden. Letterer hat sodann beim Fürstl. 
Ministerium die Anweisung der festgestellten Beträge zu vermitteln. 
8. 17. 
iu §. 10 des Gesetzes vom 1. Juli 1852 und §. 3 des Ergänzungsgesetzes vom 23.Dezember 1853. 
In allen Fällen, in denen nach dem Gesetz eine Eidesleistung erforderlich wird, ge- 
nügt es, wenn der Handschlag an Eidesstatt unter Nachsprechung der Eidesbestärkungs- 
worte abgeleistet wird. 
Die Abnahme des Handschlags erfolgt in den Städten bei dem Gemeindevorstand, 
für die Ortschaften des platten Landes bei dem Kreisrath. 
In allen Fällen, in denen eine Verfügung des Ministeriums wegen Ableistung des 
Handschlags eingeholt werden soll, haben die Abschätzungskommtssionen durch das Mittel 
des Gemeindevorstands an den Krelsrath zu weiterer Verfügung Bericht zu erstatten. 
Bei erfolgtem eigenen Erbieten zu eidlicher Bestärkung ist ohne vorgängige Bertchts-
	        
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