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erstattung mit der Eidesabnahme zu verfahren, wenn sonst keine Bedenken gegen das Er-
bieten vorliegen.
8. 18.
Die den Behörden ertheilte Befugniß, Nachweisungen der einschlayenden Verhält-
nisse der Steuerpflichtigen zu verlangen, ist mit möglichster Schonung der zur Veröffent-
lichung nicht geeigneten Privatinteressen auszuüben, namentlich aber bei Gewerben nicht
bis zur Angabe des Betriebskapitals auszudehnen.
4 8. 19.
Zu 8. 11 ded Gesehed vom 1. Juli 1852.
In allen Gemeinden des Landes sind Behufs der Revision der Kataster durch die
Gemeindebehörden Einwohnewerzeichnisse aufzustellen. «
Die Formulare zu diesen Einwehnerverzeichnissen werden den Gemeindevorständen
von den Kreisräthen ausgebändigt.
8. 20.
In den Einwoebnerverzeichnissen sind nach der Nummerfolge der Wohnungen die
sämmtlichen Ortsbewohner mit alleinigem Ausschlusse nachbenannter Individuen auizu-
führen. Es bleiben nämlich daraus himweg:
) alle Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt halen, insefern
der auf sie fallende terminliche Steuerbetrag unzwelfelhaft weniger, als 2 frr.
6 pf. betragen würde,
1) Elefrauen, wenn sie nicht selbst ein Gewerbe treiben und auch nicht wegen Ein-
kemmens von zur eigenen Derwaltung zurückbehaltenem Vermögen besonders auf-
zuführen sind,
4) Persenen, von welchen ein Beitrag nach obrigkeitlichem Zeugnisse wegen gänz-
lichen Unvermögens nicht zu erlangen ist,
41) die im Militärdienüe stehenden und die der Gensd'armeric angebörenden Unter-
offiziere und Mannschaften, insofern nicht dieselben wegen eines Gewerbes Gewerk#
steuer, oder als Gelehrte, Künsiler, Kapilalisten rder Gewerbsgebilsen Persenal=
steuer zu entrichten haben sollten.
Ueber die unter c. gedachten Personen hat der Gemeindevorsitand ein befonderes
Verzeichniß anzusertigen, in solchem die Verhälmisse dieser Personen pslichtmäßig zu le-
scheinigen und dasselle zugleich mit dem Einwohnewwerzeichnisse an den Kreierath ein-
zusenden.
Die Gemeindevorsiände sind dafür, daß kein steuerpflichtiges Individuum im (in-
wohnewerzeichnisse wesgelassen ist, rerantworklich.