Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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8. 21. 
Jedes Einwohnerverzeichniß hat außer der Nummer des Wohnhauses und der sort- 
laufenden Nummer, den Vor= und Zunamen des Steuerpflichtigen, Stand und Gewerbe 
vesselben und die Unterabtheilung, in welcher er zu besteuern ist, zu enthalten. 
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Bei Handwerksgesellen und Lehrlingen, insoweit dieselben beim Meister wohnen, 
ingleichen bei allen Personen, auf welche die Gesindeordnung Anwendung erleidet, bedarf 
es der namentlichen Aufführung im Einwohnewerzeichnisse nlcht, sondern nur der Angabe 
der Anzahl derselben, z. B. zwei Gesellen. 
Es bedarf daher auch, wenn bei diesen Kategorien Wechsel in der Person elntreten, 
ebensowenig einer Anzeige Seiten des Ortssleuer-Einnehmers bei der Kreissteuer-Ein- 
nahme, als der Aushändigung neuer Quittungsbücher oder einer Eintragung in die Zu- 
wachs= und Wegfalllisten sowie in das Heberegister. 
g. 23. 
Die Einreichung der Einwohnerverzeichnisse Seiten der Gemeindevorstände an den 
Kreisrath ist unaufgefordert zu bewirken 
a) bei Orten Tes platen Landes spätestens den 15. Januar, 
h) bei der Stadt Gera spätestens den 31. Januar, 
W) bei allen übrigen Städten des Landes spätestens den 21. Jannar 
eines jeden Jahres bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 1 Thlr., welchs bei län- 
gerer Verzögerung von dem Kreisrath angemessen zu erhöhen ist. 
8. 24. 
Im Laufe des Monats Jannar jeden Jahres hat jeder Gemeindevorstand ohne wei- 
tere Aufforderung zur Wabl der mit der Revisien der Gewerb= und Personalsteuerka- 
tasler zu betrauenden Kommission zu schreiten. 
Rücksichtlich der Zabl der Mitglieder dieser Kommisstonen sowie der Bestellung einer 
Kommission für mehrere Omte bleibt Alles d asienige, was Seiten der Kreisräthe deehalb 
bei der ersten Wahl der Abschähungskommisssonen angrordnet worden, auf so lange maß- 
gebend, als die Jedachten Behörden eine Abänderung nicht für nethwendig erachten. 
8. 25. 
Die Wahl der Kommisfion erfolgt dergestalt, daß der Gemeindevorftand fuͤr jedes 
zu wählende Kommissionsmitglied sowie für dessen Stellvertreter drei Kandidaten vorschlägt 
und Lierauf aus der Zahl sämmtlicher Vergeschlagenen
	        
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