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a) in Orten, wo ein Gemeinderath vorhanden ist, durch diesen,
b) wo dies nicht der Fall ist, durch die Gemeinde
die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertreter ernannt werden.
Zum Zwecke moͤglichster Vertretung aller Klassen von Steuerpflichtigen in der Avm-
mission hat die Wahl der Mitglleder derselben einzeln zu erfolgen.
8. 26.
In die Kommission wählbar ist nur, wer sich im Besip der vollen bürgerlichen Ehren=
rechte befindet.
C. 27.
Binnen drei Tagen nach erfolgter Wahl hat der Gemeindevorstand die Gewählten
von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß zu sepen und wird, dasern dieselben nicht
binnen anderveiter drei Tage gegen die auf sie gefallene Wahl reklamiren, stillschweigende
Annahme der Lehteren vorausgesett.
Die Theilnahme an den Arbeiten der Revisionskommission, welche in allen Fällen
unentgeltlich zu erfolgen hat, kann ohne triftige Gründe von Niemandem abgelehut
werden. .
Ueber die Triftigkeit der vorgebrachten Gründe entscheidet bei eingewandter Rekla-
mation in erster Instanz der Gemeindevorstand und dafern gegen dessen Enkscheidung
binnen einer zehntägigen Präklusivfrist Rekurs ergriffen worden, in zweiter und lepter In-
stanz der Kreisrath.
Die im §. 18 des Gesetzes vom 1. Juli 1852 wegen der Kostengeltung enthallenen
Bestimmungen kommen auch hierbei zur Anwendung.
Wird die Theilnahme an den Geschäften der Revisionskommission fertgesetzt ver-
weigert, so hat der Gemeindevorstand die Renitenten durch Geldstrasen bis zur Höbe
von 50 Thalern zur Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten, sowie er auch dem Vorügenden
der Kommission nachgelassen bleibt, einzelne Versäumnisse durch Geldstrafen zu rügen.
Zur Theilnahme an der Kommission bleibt jeder Gewählte auf so lange verpflichtet,
als dieselbe überhaupt zu fungiren hat. Dies ist bis dabin der Fall, wo sämunkliche
NReklamationen erledigt #ind und der Kreisrath die Auflösung der Kommission geneh-
migt hat.
8. 28.
Mit Ablauf des Monats Januar und spaͤtestens nach Erledigung der gegen die
erfolgten Wahlen vorzebrachten Reklamationen hat der Gemelndevorstund die Wahlakten
zur Prüfung und Erledigung ehwaiger Bedenken an den Kreisrath berichtlich einzusenden.