Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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gedachte Behörde auf Grund desselben bei vorliegenden Veränderungen den Kataster- 
nachtrag aufzuslellen, welcher von dem Vürgermeister mitzuunterzeichnen ist. 
8. 32. 
Der Kataslernachtrag wird in zwei Abtheilungen, A. für den Zuwachs, B. für den 
Wegfall nach den für die Kataster selbst aufgestellten Formularen ausgeserligt. 
Dle Nachträge sowohl als die Kataster müssen bei solchen Steuerpflichtigen, welche 
sich bereits in Letzteren finden, in der Anmerkungsspalte gegenseitig auf einander Bezug 
nehmen. 
Von dem Ermessen der Kreissteuer-Einnahmen hängt es ab, ob bei im Verlaufe 
Mmehrerer Jahre sich namhaft häufenden Veränderungen die Aufstellung eines neuen Ka- 
tasters für einen Ort erfolgen soll. 
Für das Jahr 1854 sind in BVerücksichtlgung der vielfachen Veränderungen, welche 
das Ergänzungsgeseh vom 23. Dezember 1853 bedingt, für alle Orte des Landes neue 
von den Bürgermeistern ebenfalls zu unterzeichnende Kataster aufzustellen. 
8. 33. 
Findet der Kreissteuer-Einnehmer einzelne von der Abschähungskommission beantragte 
Abänderungen von Steuersäten oder einzelne neu ausgeworfene Steuersätze im Steuer- 
Interesse des Landes oder aus Rücksichten auf elne gleichmäßige Besteucrung bedenklich 
oder den gesehlichen Bestimmungen zuwiderlaufend, so hat er hiervon dem Kictsrath An- 
zeige zu machen und lepterer vorbehältlich des den Betheiligten nachgelassenen Rekurses 
an das Ministerium (§. 15 des Gesehes vom 1. Juli 1852) Entschliehung zu fassen, 
bis zu deren Erfolg mit Eintragung der betreffenden Abänderungen der neu ausgewor- 
senen Steuersäte in den Katasternachtrag Anstand zu nehmen ist. 
S. 34. 
Die Abschätzungskommission und der Gemeindevorstand haben sich jeder Abänderung 
des Katasters zu enthalten. 
8. 385. 
Jedem Steuerpflichtigen ist es nachgelassen, mittelst einer bis Ablauf des Monats 
Januar jeden Jahres zu bewirkenden schristlichen Eingabe an den Gemeindevorstam, 
welche von demselben nach deren Zusammentritt an die Revisionskommission abzugeben 
#t, die Aufmerksamkeit der Letzteren auf den für ihn ausgeworfenen Stenersah noch be- 
sonders hinzulenken. Spätere Eingaben können keine Berücksichtigung finden. 
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