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8. 36.
Die Gemeindevorstände haben der Revisionskemmission ein geelgnetes Sitzungslokal
unentgeltlich und ohne daß ihnen deßhalb ein Anuspruch an die Staatskasse zusteht, an-
zuweisen.
8. 37.
Die Verhandlungen der Revisionskommission sind durch den Vorsigenden zu führen,
es hat jedoch der Gemeindevorstand den Gang derselben zu übenwachen und zu leltem
und den Vorsipenden deshalb mit Weisung zu versehen, auch eintretenden Falls gegen
ihn mit Ordnungsstrafen zu verfahren.
Der Gemeindevorstand ist der vorgesetzten Verwaltungsbehörde für die Thätigkeit
der Nevisionskommission verantwortlich und ergehen daher an ihn alle die Thätigkeit der
Leßteren betreffenden Verfügungen.
Die Nevisionskommissionen haben sich allen denjenigen Verhandlungen zu unterzie-
ben, deren Vornahme von ihr durch den Gemeindevorstand erfordert wird.
g. 38.
Die Bestimmungen in §. 9 D. und c. des Gesetzes vom 1. Juli 1852 leiden auch
bei den Geschäften der Revisionskommission Anwendung.
Den zugezogenen Sachverständigen sieht in kelnem Falle ein Stimunrecht zu.
8. 39.
Die Kreisräthe haben darüber, daß die Gemeindebehörden allen ihnen in Gewerb-
und Personalsteuerangelegenheiten nach dem Gesetze oder nach den ihnen von dem Kreis--
rath ertheilten Weisungen obliegenden Geschäften vollständig und innerhalb der bestimm-
ten Fristen nachkommen, zu wachen und nöthigenfalls mit Ordnungsstrafen gegen ble-
selben zu verfahren, sie bilden überhaupt in allen Gewerb- und Personalsteuersachen die
zweite Instanz und vorgesetzte Behörde der Gemeindebörden. Letztere haben daher nicht
nur allen Anordnungen der Kreisrätbe nachzukommen, sondern lediglich an diese in allen
zur Kognition der Oberbehörde zu bringenden Angelegenheiten Bericht zu erstatten.
8. 40.
Es findet eine wiederholte Auslegung der Kataster oder eine Auslegung der ausge-
stellten Nachträge ebensowenig Statt, als denjenigen Steuerpflichtigen, welche bei der
Nevision eine Abänderung ihres in das erste Kataster aufgestellten Steuersapes nicht er-
sahren haben, das Recht der Reklamation zusteht.
Eine Ausnahme hiervon findet nur bei Denjenigen Statt, welche nach §. 19 d.
des Gesetzes vom I. Juli 1852 C. 3 des Ergänzungsgesehes vom 23. Dezbr. v. J)