708 Erster Theil. Eilfter Titel.
8. 447. Nur alsdann ist ein wirklicher Erbschaftskauf vorhanden, wenn das
Erbschaftsrecht selbst oder ein Theil?) desselben verkaufts) worden ).
§. 448. Ist nur ein bestimmter Inbegriff von Erbschaftssachen verkauft, so muß
das Geschäft bloß nach den Vorschriften der Gesetze von dem Verkaufe eines Inbegriffs
von Sachen beurtheilt werden.
§. 449. Ein Gleiches findet statt, wenn die Erbschaft nur nach einem darüber
aufgenommenen Inventario verkauft worden.
§. 450. Es wäre denn, daß aus dem übrigen Inhalte des Kontrakts erhellete,
daß die Beziehung auf ein Inventarium nur der näheren Bestimmung und Bezeich-
nung wegen beigefügt sei.
Wer Erb- 8. 451. Ver eine Erbschaft selbst zu erwerben oder anzutreten nicht fähig ist, der
schftrn len kann dieselbe weder von einer auch fähigen 1) Person kaufen 5), noch sie an eine der-
lausen könne Lleichen Person verkaufen.
6 v 452. Die Fähigkeit des Erben zum Verkaufe wird nach der Zeit des Anfalls")
eurtheilt.
Denn jeder Verwandte des Erstversterbenden ist heres ldeicommissarios; die fldeikommissarische Erb-
schaft ist mit dem Tode seines Erblassers in der That angefallen; sie fällt nicht erst mit dem Tode
des Fiduziarius an, dessen Erbe er nicht ist, sondern er hat vielmehr von ihm die Ausamwortung
der schon angefallenen Erbschaft zu der bestimmten Zeit zu fordern.
2) D. h. eine Quote, nicht etwa ein Quantum. „Die von einem Erben an einen Dritten ge-
leistete Cession des Erbtheils, ohne nähere Bestimmung des Gegenstandes, dloß auf Höhe einer gewis-
sen Summe, überträgt kein Eigenthum.“ Pr. 465 o. in der Anm. 1 zu §. 376 d. T. (4. A.) Do-
gegen ist auf den Uebertragungsvertrag Über eine bestimmte Summe, welche aus einer gewissen, von
m Uebertragenden gehofften, künftigen Erbschaft eutrichtet werden soll, das Verbot der SF. 445, 446
nicht anwendbar. Erk. des Obertr. v. 15. April 1855 (Entsch. Bd. XXXVIII, S. 92).
3) Die Ausscheidung eines von mehreren Miterben gegen eine bestimmte Abfindung ist nicht Kauf,
sondern Erbtheilung; die Übrigen Erben behalten nur, was sie mit dem Auêgeschiedenen schon in 2o-
lidum hatten. Vergl. auch Entsch. des Obertr. Bd. XVI. S. 443. Wenn aber einer von mehr als
zwei Erben seine Erbquote nur dem Einen der Uebrigen gegen Vergeltung abtritt, so ist das Geschäft
Erbschaftskauf, und nicht Theilung. So ist es auszulegen, wenn keine andere Absicht det Parteien in
dem ersten Falle erhellet. Erklären aber die Kontrahenten in dem ersten Falle, daß der ausscheidende
Erbe sein Erbschaftsrecht als Ganzes auf die Uebrigen zu Übertragen und nicht bloß das Eigen-
thum der einzelnen Erbstücke überlassen wollen; so ist auch in diesem Falle ein Erbschaftskauf vorhan-
den. Der wefentliche Unterschied zwischen Erbschaftskauf unter Erben und Erbtheilung liegt nämlich
in dem Gegenstande des Rechtsgeschäfts. Ist dieser der Inbegriff von Sachen und Rechen (universi-
tas Furis), so ist es Kauf; find es die einzelnen Sachen, Rechie und Schulden, so ist es Erbtheilung.
30°9) (4. A.) Der Nebenvertrag, daß der Erbschaftskäufer dem Verläuser den, den Kaufpreis über-
steigeuden Mehrbetrag herausgebe, ist gültig und widerspricht nicht dem Wesen des Erbschaftskaufs.
Erk. des Obertr. vom 15. Mal 1857 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXIV. S. 310). #
(5. A.) Der Kaufstempel beim Erbschaftskaufe deträgt nicht unbedingt 1 Prozent von dem Preise,
sondern wenn in dem Erdschaftskauskontrakte das Kaufgeld zwar in Einer Summe Figeles ist, dabei
aber für die zur Erbschaft gehörigen Grundstücke und ebenso für die übrigen darin befindlichen Gegen-
stände besondere Werthsbeträge angegeben worden sind; so darf nach dem Stempelges. vom 7. Mör
1822 §. 4 Ir. ## u. §. 5 lit. (G. S. S. 47), nu. Tarif #. v. Kaufverträge, von den außer den Immo-
bilien darin befindlichen enständen nur ein Drittel Prozent des für diese angegebenen Kauspreifes
erhoben werden. Erk. des Oberr. v. 19. Dez. 1864 (Entsch. Bd. LlI. S. 379 u. Arch. f. Rechtef.
Bd. LV. S. 343).
4) Nämlich erbsähigen; außerdem würde ja der Berkäufer selbst das, was er dem Käufer abtre-
ten will, nicht erworben haben.
5) Diefe Bestimmung, daß Jemand, der eine Erbschaft zu erwerben unsähig (erbunfähig) ist, auch
eine solche nicht kaufen könne, ist erst in das letzte Konzept ausgenommen worden, und die Materia-
lien ergeben keine Gründe dieser Abänderung des Eutwurfs. (Ges.-Nev. Pens. XVI. Motive S. ö1.)
Die besondere Bedeutung, außer der allgemeinen Rechtsunsähigkeu, die hier keiner besonderen Ein-
schärfung bedurfte, ist nicht finddar. Die Erdbunfähigkeit ist heutzurage nicht allgemein. Die Satzung
ist ohne besondere Bedeutung.
6) Entspricht dem Grundsatze über die Anwendung neuer Gesetze (s. o. die Amm. 25 zu 8. VIII
des Publ.-Pat., S. 14) und über die thatsächlichen Beränderungen in den Nechssverdültussen (l. u.
. 45, Tit. 12 u. die Anm. dazu).