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ihr personalsteuerpflichtiges Einkommen 3. Unterabtheilung rechtzeitig deklarlrt haben.
Hat die Revisionskommission an der Richtigkeit der bewirkten Angabe zweifeln zu muͤssen
geglaubt und deßhalb einen höheren Steuersaß als den der Deklaratlon entsprechenden
angenommen, so hat dieselbe noch vor Abgabe des Revisionsprotokolls (§. 31) an die
Kreisstenereinnahme den betrefsenden Steuerpflichtigen von der Höhe des für ihn ange-
nommenen Steuersahes durch das Mittel des Gemeindevorstandes in Kenntuiß zu sehen,
und steht sodann binnen 4 Wochen von erfolgter Eröffnung an dem Steuewpflichiigen
der Rekurs an den Kreisrath zu.
Dagegen sind die nach §. 13 b. des Gesetzes vom 1. Juli 1852 bel der Revision
in Erwägung zu ziehenden Anträge als Reklamationen nicht zu betrachten.
Für alle Diejenigen, welche in Folge der Revision entveder neuerdings mit Steuer
belegt oder mit eincm höheren oder niedrigeren terminlichen Beitrage angesehzt worden
sind, ebenso wie für Diejenigen, rücksichtlich deren Veränderungen in der Steuerpflicht
oder im Wohnork im Laufe des Jahres vorkommen, haben die Kreissteuer-Einnahmen
neue Quiktungsbücher auszufertigen und Leßtere den betreffenden Stenerpflichtigen unter
Nückziehung der etwa bereits in ihren Händen befindlichen Quiktungsbücher auszuhän-
digen. Die Aushändigung der Quittungsbücher erfolgt durch das Mittel der Ortssteuer-
Einnehmer, bel auswärtigen Steuerpslichtigen durch Zusendung mittelst der Post oder in
sonst geeignetem Wege.
In dieser Behändigung ist zuglelch die gesehlich vorgeschriebene Benachrichtigung des
Steuerpflichtigen vom Eintritte und vom Umfange seiner Steuerschuld enthalten, und es
läuft vom Tage derselben an für Diejenigen, deren Steuersatz bei der Revision eine Ab-
äinderung erlitten hat, die im S. 13 des Gesehes vom 1. Juli 1852 geordnete vlerwö-
chentliche Frist. .
GegcndicimLanfcdchahkcsausgeworfenenAnsåve(§.7dcchkvkdsumg)hat
einchklamaiiounichtStatt-
11.
In K. 14 des Geletzes vom 1. Juli 1832.
Bei den unter 2 erwähnten Reklamationen, bei denen die Beschwerde gegen die
Annahme in Bezug auf das Steuerobjekt, nicht gegen den Steuersatz gerichtet ist, haben
die Abschätungskommissionen auf Veranlassung des Kreisraths die faktischen Verhällnisse,
von deren Erminelung die Entscheidung abhängt, zu eröriein und isi auf Grund des
Resultaks von dem Rreisrath Entischeidung zu eitbeilen. Insoweit der Reklamant die
Aunweendbarkeit eines Sienersahes auf ihn. sowie seine Steuerpslicht überhaupt in Abrede
siellt und es zu Entscheidung der Reklamation einer weiteren Erörterung " laktischen