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Verhältnisse nicht bedarf, bleibt es dem Kreisrathe überlassen, die Revisionskommission
mit Gutachten zu hören oder nicht.
Bei Crörterung der unter 3 enwähnten Reklamationen, bei denen die Beschwerde
gegen den angenommenen Steuersatz gerichtet worden, ist im Allgemeinen für das Ver-
hältniß zwischen der muthmaßlichen Ertragsfähigkeit des in Frage stehenden Erwerbs und
dem davon zu erhebenden Steuersatze die Skala für die dritte Unterabtheilung der Per-
sonalsteuer, jedoch mit Rücksicht auf die größere oder geringere Sicherheit des Erwerbs
zum Anhalt zu nehmen.
Der Kreisrath hat die eingegangenen Reklamationen durch das Mittel des Gemeinde-
vorstands der Revisionskommisston zugehen zu lassen, und ist sodanu nach erfolgter Erör-
terung derselben bei der Kommission vom Gemelndevorstand in der Sache Bericht an den
Kreisrath zu erstalten. Lehterer hat sich an den Verhandlungen der Kommission bezüg-
lich der Reklamationen persönlich nicht zu betheiligen.
S. 42.
Zu §. 20 des Gesetzes vom 1. Juli 1852.
Beim Wechsel des Wohnorts der Steuerpflichtigen haben die Gemeindebehörden dar-
über allenthalben Aussicht zu führen, daß Ersiere die bis dahin gefälligen Gewerb= und
Personalsteuern an die Ortseinnahme entrichtet haben.
8. 43.
Ju 8. 25 des Gesetzes vom 1. Juli 1852.
Sobald die Katasternachträge vollständig von ihr ausfgesiellt sind, hat jede Kreis-
steuer-Einnahme eine Uebersicht des terminlichen Ertrags der Gewerb= und Personalsteuer
in ihrem Kreise an das Ministerium einzusenden.
Es bleibt vorbehalten, mehrere Steuertermine an einem Tage erheben zu lassen.
8. 45.
Die Kreissieuer-Einnahmen bilden zugleich die Ortseinnahmen derjenigen Orte, an
welchen sie ihren Sit haben. Die Einnehmer für die übrigen Orte werden nach ver-
nommenem Gutachten der Kreissteuer-Einnahmen vom Fürstlichen Ministerium bestellt. Bei
den desfallsigen Vorschlägen ist zunächst auf die Uebertragung der Einnahme an dle
Bürgermeisier, sodann aber auf die Verelnigung der Grundsteuer= und der Gewerb= und
Personalsteuer-Einnahme in einer Hand Bedacht sowie darauf, ob die Zusammenlegung
mehrer benachbarten Orte zu einem Einnahmebezirk zweckmäßig erscheint, Nücksicht zu
nehmen.