Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Verhältnisse nicht bedarf, bleibt es dem Kreisrathe überlassen, die Revisionskommission 
mit Gutachten zu hören oder nicht. 
Bei Crörterung der unter 3 enwähnten Reklamationen, bei denen die Beschwerde 
gegen den angenommenen Steuersatz gerichtet worden, ist im Allgemeinen für das Ver- 
hältniß zwischen der muthmaßlichen Ertragsfähigkeit des in Frage stehenden Erwerbs und 
dem davon zu erhebenden Steuersatze die Skala für die dritte Unterabtheilung der Per- 
sonalsteuer, jedoch mit Rücksicht auf die größere oder geringere Sicherheit des Erwerbs 
zum Anhalt zu nehmen. 
Der Kreisrath hat die eingegangenen Reklamationen durch das Mittel des Gemeinde- 
vorstands der Revisionskommisston zugehen zu lassen, und ist sodanu nach erfolgter Erör- 
terung derselben bei der Kommission vom Gemelndevorstand in der Sache Bericht an den 
Kreisrath zu erstalten. Lehterer hat sich an den Verhandlungen der Kommission bezüg- 
lich der Reklamationen persönlich nicht zu betheiligen. 
S. 42. 
Zu §. 20 des Gesetzes vom 1. Juli 1852. 
Beim Wechsel des Wohnorts der Steuerpflichtigen haben die Gemeindebehörden dar- 
über allenthalben Aussicht zu führen, daß Ersiere die bis dahin gefälligen Gewerb= und 
Personalsteuern an die Ortseinnahme entrichtet haben. 
8. 43. 
Ju 8. 25 des Gesetzes vom 1. Juli 1852. 
Sobald die Katasternachträge vollständig von ihr ausfgesiellt sind, hat jede Kreis- 
steuer-Einnahme eine Uebersicht des terminlichen Ertrags der Gewerb= und Personalsteuer 
in ihrem Kreise an das Ministerium einzusenden. 
Es bleibt vorbehalten, mehrere Steuertermine an einem Tage erheben zu lassen. 
8. 45. 
Die Kreissieuer-Einnahmen bilden zugleich die Ortseinnahmen derjenigen Orte, an 
welchen sie ihren Sit haben. Die Einnehmer für die übrigen Orte werden nach ver- 
nommenem Gutachten der Kreissteuer-Einnahmen vom Fürstlichen Ministerium bestellt. Bei 
den desfallsigen Vorschlägen ist zunächst auf die Uebertragung der Einnahme an dle 
Bürgermeisier, sodann aber auf die Verelnigung der Grundsteuer= und der Gewerb= und 
Personalsteuer-Einnahme in einer Hand Bedacht sowie darauf, ob die Zusammenlegung 
mehrer benachbarten Orte zu einem Einnahmebezirk zweckmäßig erscheint, Nücksicht zu 
nehmen.
	        
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