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Dem Ermessen des Fuͤrstlichen Ministeriumd bleibt es uͤberlassen, ob in einzelnen
Fillen Kautionen zu bestellen sind.
Die Einnahmegebuͤhr fuͤr den Orteinnehmer mit Ausschluß der Kreissteuer-Einnah-
men, welche die Ortselnnahme, so weit sie ihnen übertragen ist, unentgeltlich zu besorgen
haben, beträgt, wenn etwas Andercs nicht ausdrücklich bestimmt wird, 1 Sgr. vom Thaler
8. 46.
Die Steuertermine werden vom Fürstlichen Ministerium durch das Amts- und Ver-
ordunngsblatt und außerdem beim jedesmallgen Verfall durch die Kreisstener-Einnahmen
in einem Lokalblatt bekannt gemacht.
8. 47.
Vom Ortssteuer-Einnehmer ist der Empfang der Steuer sewohl im Heberegister alo
in dem von jedem Steuerpflichtigen zu diesem Behuf mit zur Stelle zu bringenden Ouit=
tungsbuch zu quittiren.
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Die Zahlung der Steuer hat längstens binnen 14 Tagen nach dem Versalltermine
bei Vermeldung der Exekution zu erfolgen. Wer innerhalb dieser Frist seinen Steuer-
betrag nicht entrichtet hat, ist Seiten der Kreissteuer-Elnnahme durch Mahnboten an seine
Schuldigkeit zu erinnern, diese Erinnerung der Säumigen von 8 zu 8 Tagen zu wieder-
holen, nach dreimaliger fruchtloser Wiederholung aber die gerichtliche Auspfändung zu
beantragen.
Für die erstmalige Erinnerung ist eine Gebühr von 6 Pf., für die zweite von 1 Syr.,
für die dritte von 2 Sgr. zu entrichten.
KG. 49.
Die Orsstener-Einnehmer haben die eingegangenen Stenern vierzehn Tage nach
jedem Steuertermine mittelst Lieferscheins nebst einem Resienverzeichniß an die Kreis-
steuer-Einnahme abzuliesern, an Lettere auch in vorkommenden Fällen sich Behufs ibrer
Instruktion zu wenden.
8. 50.
Zu §. 28 des Gesetzes vom 1. Juli 1852.
Eine pachtweise Bewirthschaftung von Kartoffelbeeten, so lange dieselbe nur zum Er-
bau des für die Familie erforderlichen Bedarfs betrieben wird, ist nicht zu besteuern.