Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

203 
Dem Ermessen des Fuͤrstlichen Ministeriumd bleibt es uͤberlassen, ob in einzelnen 
Fillen Kautionen zu bestellen sind. 
Die Einnahmegebuͤhr fuͤr den Orteinnehmer mit Ausschluß der Kreissteuer-Einnah- 
men, welche die Ortselnnahme, so weit sie ihnen übertragen ist, unentgeltlich zu besorgen 
haben, beträgt, wenn etwas Andercs nicht ausdrücklich bestimmt wird, 1 Sgr. vom Thaler 
8. 46. 
Die Steuertermine werden vom Fürstlichen Ministerium durch das Amts- und Ver- 
ordunngsblatt und außerdem beim jedesmallgen Verfall durch die Kreisstener-Einnahmen 
in einem Lokalblatt bekannt gemacht. 
8. 47. 
Vom Ortssteuer-Einnehmer ist der Empfang der Steuer sewohl im Heberegister alo 
in dem von jedem Steuerpflichtigen zu diesem Behuf mit zur Stelle zu bringenden Ouit= 
tungsbuch zu quittiren. 
— 
Die Zahlung der Steuer hat längstens binnen 14 Tagen nach dem Versalltermine 
bei Vermeldung der Exekution zu erfolgen. Wer innerhalb dieser Frist seinen Steuer- 
betrag nicht entrichtet hat, ist Seiten der Kreissteuer-Elnnahme durch Mahnboten an seine 
Schuldigkeit zu erinnern, diese Erinnerung der Säumigen von 8 zu 8 Tagen zu wieder- 
holen, nach dreimaliger fruchtloser Wiederholung aber die gerichtliche Auspfändung zu 
beantragen. 
Für die erstmalige Erinnerung ist eine Gebühr von 6 Pf., für die zweite von 1 Syr., 
für die dritte von 2 Sgr. zu entrichten. 
KG. 49. 
Die Orsstener-Einnehmer haben die eingegangenen Stenern vierzehn Tage nach 
jedem Steuertermine mittelst Lieferscheins nebst einem Resienverzeichniß an die Kreis- 
steuer-Einnahme abzuliesern, an Lettere auch in vorkommenden Fällen sich Behufs ibrer 
Instruktion zu wenden. 
8. 50. 
Zu §. 28 des Gesetzes vom 1. Juli 1852. 
Eine pachtweise Bewirthschaftung von Kartoffelbeeten, so lange dieselbe nur zum Er- 
bau des für die Familie erforderlichen Bedarfs betrieben wird, ist nicht zu besteuern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.