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8. 51,
Zu 8. 40 des Gesetzes vom 1. Juli 1852.
Bei Berechnung derjeuigen Fünstheile, welche bei Gewerbtreibenden achter Unterab-
theilung in Abzug gebracht werden können, sind die Bruchtheile jederzeit den Steuer-
pflichttgen zu Gute zu rechnen, dergestalt, daß die bei der Division mit 5 sich ergeben-
den Bruchtheilpfennige von dem Tarissaß mit abgezogen werden und die nach der Sub-
traktion bei Lepterem verbleibenden Bruchtheilpfennige in Wegfall kommen.
8. 52.
Zu §. 41 d. des Gesetzes vom 1. Juli 1852.
Die Bestimmung wegen Nichtberechnung eines Gesellen kann nur bel solchen Mei-
siern der im Gesetz bezeichneten Art und nur bei solchen Meisterswittwen, welche über-
haupt nur einen Gesellen haben, überhaupt aber blos bei solchen Gewerbtreibenden,
welche nach Abschnitt . des Tarifs unter zu besteuern sind, in Anwendung kommen.
§S. 53.
Zu F. 43 des Gesetzes vom 1. Juli 1852.
Personen, welche ein Gewerbe im Umherzieben betreiben, haben sich vor Eröffnung
des Gewerbsbetriebs bei dem Kreisrath zu melden, auch dafern sie nicht von demselben
ausnahmsweise mit einer terminlichen Abgabe belegt werden, die Gewerbsteuer vor Er-
öffnung des Gewerböbetriebs an die Kreissteuer-Einnahme zu entrichten.
Der Kreisrath ertheilt sodann, wenn die Befuguiß zum Gewerbsbetrieb überhaupt
fesistehet, nach erfolgter persönlicher Legitimation die Erlaubniß zum Gewerbbbetrieb in
seinem Bezirk mitzelst eines besonderen Scheins, welchem die Bedingung einzuschalten ist.
daß derselbe erst dann seine Giltigkeit erlangt, wenn er bei der Rreissteucr-Einnahme
gehörig produzirt und mit Ansnahme der Fille, wo eine terminliche Besleuerung eintrikt,
die Sieuer darauf erlegt worden ist.
Zu dem Ende sind die Erlaubnißscheine von dem Kreisrath an die Kreiafleucr-Ein-
nahme abzugeben und von Leßterer den betressenden Stenerpflichtigen erst dann auszu-
bändigen, wenn wegen der Stener Ordnung gektroffen ist.
Für Ausländer ist ein solcher Schein auf die Dauer ihrer Legitimation und läng-
siens auf 6 Monate, an Inländer in der Regel ebenfallo auf 6 Monate und nur, da-
sern dieselben audnahmsweise mit einer terminlichen S##ner belegt sind, auf die Dauer
des Kalenderjahres auszustellen. Eine Prolongation desselben darf ebensowenig Statt fin-
den, als er bei Vermeidung einer nach §. 21 des Gesetzeo vom 1. Juli 1852 zu be-