205
stimmenden Ordnungsstrafe zu einem anderen als dem in ihm bezeichneten Gewerske=
mieb als Legirimation zu benuhen ist-
Für einen vom Kreisrath ausgestellten Erlaubnißschein sind 21 Sgr. zu entrichten.
Ueber die ausgestellten Scheine haben die Kreisräthe besondere Register und die
Kreisstener-Einnahmen besondere Heberegister über die in der 10. Unterabthellung aus-
kommenden Gewerbesteuerbeträge nach den unter C. und D. anliegenben Formularen zu C. und D.
führen, und sind diese Register von Zeit zu Zeit unter einander zu vergleichen.
An der verfassungsmäßigen Komprtenz der Behörden in Bezug auf die Erlautuiß-
erlheilungen zu einzelnen Gewerben wird hierdurch zur Jeit Etwas nicht geänder, es
steht jedoch das Ermessen darüber, ob reisende Künsiler in besonderen Fällen, wo ein
böleres wissenschaftliches oder Kunstinteresse vorwaltet, mid Gewerbsteuer zu verschonen
sind, lediglich dem Kreisrath zu.
Sitmmtliche Behörden sind nicht nur verpflichtet, bei Ertheilung elner Erlaubniß
zum Gewerbsbetrieb an Personen, welche ein Gewerbe im Umberziehen betreiben, diesel-
ben Behuss der Auswirkung des oben erwähnten Erlaubnißscheins an den Kreisrath zu
verweisen, sondern es haben namentlich auch die Polizeibehörden bei Ertheilung und Re-
vision der Pässe von Ausländern auf richtige Absührung der Gewerbsteuer Rücksicht zu
nehmen und sich die Erlaubnißscheine vorzeigen zu lassen, auch wenn sie eine Unrichtig-
kelt oder Hinterziehung wahrnehmen, den kompetenten Behörden sogleich Behufs der Be-
strafung und Erhebung der Steuer Anzeige zu machen.
g. 51.
Zu §. 3 des Ergänzungsgesezes vom 23.Dezember 1853. 8. 49 2. deb Gesetzes vom k. Juli 1852.
Bei Aktien bildet der volle jährliche Nupen, welchen dieselben gewähren, das Be-
steuerungsobjekt.
Wenn auch der gesammte Ertrag eines ausländischen Eisenbabn= oder eines anderen
ausländischen industriellen Unternebmens im Auslande bereits der Besteucrung unterliegt,
so ist doch bei den diesseito Personalsteuerpflichtigen das Einkommen aus den betressen-
den Aktien nach seinem vollen Betrage in Ansayz zu bringen.
8. 55.
Zu §. 52 des Gesetzes vom 1. Juli 1852.
Leichenfrauen und Hebammen in kleinen Ortschaften des platten Landes, deren Ver-
dienst im Verhälrnisse zu ihren sonstigen Erwerboguellen wenig oder gar nicht in Be-
tracht kommen kann, sind als solche nicht besonders zu besteuern.