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gedehnte Zollbefrelungen und Zollermäßigungen, durch vereinfachte und glelchförmige Zoll-
behandlung und durch erleichterte Benutzung aller Verkehrsanstalten in umfassender Weise
zu fördern, und in der Abücht, Ihre Zolleinnahmen zu sichern und die allgemeine deut-
sche Zolleinigung anzubahnen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem
Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät, der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Minister-Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenbei-
ten Freiherrn Otto Theodor von Manteuffel
und
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von Pom-
mer Esche; "
und
Seine Majestät, der Kaiser von Oesterreich:
Allerhöchst Ihren wirklichen Geheimrath Freiherrn Carl von Bruck,
welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten,
den folgenden Handels= und Zoll-Vertrag vereinbart und abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die kontrahirenden Theile verpflichten sich den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren
Landen durch keinerlei Einfuhr= Ausfuhr= oder Durchfuhr-Verbote zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürfen nur Statt finden
n) bel Tabak, Salz, Schießpulver, Spielkarten d Kalendern;
b) aus Gesundheits-Polizei-Rücksichten;
) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.
Artikel 2.
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erbebung der Eingangs= Aus-
gangs= und Durchgango-Abgaben dürfen von keinem der beiden kontrahirenden Theile
drilte Staaten günstiger als der andere kontrahirende Thell behandelt werden. Jede
drinen Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegen-
leistung dem anderen kontrahirenden Theile gleichzeitig einzuräumen.
Ausgenommen hieron sind nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem
der kontrahirenden Theile jeht oder künftig zolloereinten Staaten geniehen, sowie solche
Begünstigungen, welche anderen Staaten durch bestehende und vor Abschluß des gegen-
wärtigen Vertrages mitgelheilte Verträge zugestanden ünd, oder diesen anderen Staaten
für dieselben Gegenstände in nicht höherem Maße auch nach Ablauf dieser Verträge zu-
gestanden werden sollten.