Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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reiche Preußen und den mit ihm zum Zollvereine verbundenen Staaten und dem Für- 
stenthume Pyrmont ferner eine Gemeinschaft der Rübenzucker-Steuer slattfinden und der 
Ertrag dieser Steuer nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden. 
Artikel 3. 
Soweit sich nach der bisherigen Erfahrung einzelne Abänderungen, Ergänzungen 
und nähere Bestimmungen der bestebenden Vereinbarungen als im Bedüüfnisse liegend 
zu erkennen gegeben haben, ist darüber eine besondere Uebereinkunft getroffen worden. 
Artikel 1. 
Die Einrichtung der Zoll= und Rübenzucker-Steuerverwaltung im Fürsienthume Pyr- 
mont soll, soweit sie einer Abänderung bedarß, in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe 
der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Ausführungs-Kommissarien 
angeordnet werden. 
Artikel 5. 
Wenn der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens neun Monate vor dessen Ablaufe 
gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als 
verlängert angesehen werden. 
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betbeiligten Regierungen vorgelegt und sollen die 
Ratisikations-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens binnen vier Wochen, 
auogewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Ver- 
trag unterzeichnet und untersiegelt. 
So geschehen Berlin, den 3. September 1853. 
(dez.) Friedrich Leopold Alexander Max Carl Wilhelm 
Henning. Pbilipsborn. von Stockhausen. 
(I. 8.) (I. F.) —
	        
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