Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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3)| Vekanntmachung. 
Nachdem in Ausführung der Abreden des bei Abschließung des Zoll= und Handels- 
vertrags vom 19. Febr. 1853 (in Nr. 151 der Gesehsammlung) mit Oesterreich verein- 
barten Zollkartels von Seiten der K. K. Oesterreichischen Staatsregierung 
die nacherüchtliche Verordnung wegen Bestrafung der Uebertretungen der 
Jollgesetze des deutschen Zollvereins erlassen worden ist, so bringen wir die 
Lettere nebst einem Verzeichnisse der in Oesterreich zur Ein-Aus= und Durchsuhr verbo- 
lenen oder an eine besondere Bewilligung gebundenen Gegenstände in dem Nachsieben- 
den zur allgemeinen Kenntniß. 
Gera, am 3. Jannar 1854. 
Furstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
SEcklick. 
Verordnung 
der Ministerien des Aeußeren, der Justiz und der Finanzen vom 24. Oktober 
1832, womit in Folge allerhöchster Entschließung vom 30. September 1833 
Strafbestimmungen für Uebertretungen der Jollgesetze der Staaten des deut- 
schen Jollvereins festgesetzt werden. 
  
Zur Vollziebung des mit Preußen und den übrigen Staaten des deutschen Zoll- 
vereins abgeschlossenen Handels= und Zoll-Vertrages vom 19. Febr. 1853 und des dem- 
selben beigesügten Zoll-Kartels haben S K. K. apestrlische Majestät mit allerhöchster 
Entschließung vom 30. Seplember 1853 folgende Anordnungen zu genebmigen geruht, 
welche vom 1. Jannar 1854 in Wirksamfeit treten. 
C. 1. 
Die Uebertretung der Ein= Aus= und Durchgangs-Abgaben-Gesetze der Staaten des 
deutschen Zollvereins, worunter auch die Ein= Aus= und Durchfuhr-Verbote verstanden 
sind, ist nicht allein den Angehörigen des Oesterreichischen Kaiserstaats, sondern auch allen 
Denjenigen, welche in dessen Gebiete einen vorübergehenden Wohnsip haben, oder auch 
nur augenblicklich sich befinden, unter den im F. 2 und 3 enthaltenen Strafen verboten. 
S. 2. 
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein= Aus= oder Durchfuhr in den Staa-
	        
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