Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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suche der Uebertretung angehalten, so hat die Behörde des Bezirkes, in welchem die An- 
baltung stattfand, das Strafverfahren nach den daselbst geltenden Gesetzen zu pflegen.— 
Gegen einen Beschuldigten, welcher nicht in dlesem Falle ist, soll das Verfahren von je- 
ner Behörde gepflogen werden, in deren Bezirke derselbe seinen dauernden Wohnsip hat, 
oder wenn er sich zeitlich an einem davon entfernten Orte aufhält, von der Behörde des- 
jenigen Bezirkes, wo er sich bei dem Beginne der Untersuchung befindet. Bel Auslän- 
dern hat die Behörde ihres einstweiligen Aufenthaltsortes einzuschreiten. 
Die Ministerien der Instiz und der Finanzen werden die näheren Bestimmungen 
über die Vollziehung dieser Anordnung mit Rücksicht auf die einzelnen Bestimmungen des 
Jollkartels erlassen. — 
Verzeich niß 
jener Gegenstände, deren Einfuhr oder Ein= und Durchfuhr in dem allgemeinen Oesier= 
reichischen Zollgebicte untersagt oder nur gegen besondere Vewilligung gestattet ist: 
1. Kochsalz 
2. Schiehpulver in der Ein= und Durchfuhr verboten. 
3. Tabak roh und Tabakfabrikate 
4. Getrocknetes Obst, wenn es mit Farben bestri- 
- chen oder verziert ist aus Sanitäts-Rücküchten in der Ein- 
5. Grünlich goldschillerndes Eß= und Kinder- fubr verboten. 
spielerei-Geschirr. 
6. Waffen= und Waffenbestandtheile dürfen dermal nur gegen vorläufige Vewilligung 
ein= oder durchgeführt werden. 
. Arzneiwaaren, zubereitete, auch wenn sie dem Zolle als Parfümerie-Waaren unter- 
liegen, sind nur Apothekern unbedingt einzuführen erlautt; Privalpersonen bedürfen 
der Erlaul#niß der oberen Medizinalbehörde des Kronlandes oder Kreises ihres 
Wohnsipes; kleine Mengen, welche Reisende zum eigenen Gebrauche mitführen vder 
Grenzbewohner gegen Rezeple bekanmter Aerzte aus benachbarten Motbeken bolen, 
unterliegen dieser Beschränkung nicht. 
Schminke, weiße; zu deren Einfubr ist aus Sanitäls-Rücksichten eine besondere 
Bewilligung erforderlich. 
Anallsäure, Knallgold, Knallsilber, Schießbaumwolle und alle nicht besonders be- 
nannte explodirende Stoffe sind aus Sicherbeitsrücksichten in der Ein= und Durch- 
fuhr verboten. — 
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