Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Lobenstein und Hirschberg, sowie durch die Hebestellen zu Saalburg und Hohenleuben 
eingenommen. 
Die Abrechnungen und Einzahlungen von Seiten der General-Inspektion zu Er- 
surt erfolgen durch das Mittel des Fürstlichen Ministeriums künftig ebenfalls lediglich 
an die Hauptstaatskasse. 
E. 5. 
Die Kreisstener-Einnahmen sowohl, als die Steuerämter und Hebestellen haben mo- 
natlich an die Hauptstaatskasse die bei ihnen aufgekommenen Einnahmen mittelst förm- 
lichen Lieferscheino einzurechnen und abzugeben. 
8. 6. 
Die fuͤr jeden einzelnen Landestheil bestehenden Kreiswegegeld-Einnahmen rechnen 
und liefern ebenfalls die bei ihnen auffommenden Chausseegelder, Strasen und sonstigen 
Revenüen monatlich an die Hauptstaatskasse ein. 
Auf Grund ibrer Einnahmemannale und der monatlichen Lieferscheine, sowie der 
darüber von der Hauptstaatakasse empfangenen Quittungen haben die Kreissteuer= und 
Kreiswegegeld. Einnahmen am Schlusse eines jeden Jahres förmliche Rechnungen aufzu- 
siellen und an die Hauptsiaatskasse einzureichen, welche dieselbe zu prüfen, etwaige Er- 
innerungen der betreffenden Einnahme zur Erledigung mitzutheilen, alsdann aber die 
Rechnungen an das Minisierium vorzulegen hat, welches dieselben ebenfalls einer vor- 
läusigen Prüfung unterwirst und an die Hauptstaatskasse zurückgehen läßt, wo sie als Un- 
terlage für die Hauptsiaatskassen-Rechnung dienen. 
8. 8. 
Alle, auf die gesammte Landesvenvaltung Bezug habenden Ausgaben sind aus der 
Hauptstaatskasse zu bestreiten, insonderheit sind die Zinsen von Passivkapitalien, die Be- 
soldungen, der Aufwand auf das Chausseebauwesen und auf alle übrigen Verwaltungs- 
zweige, wie dieselben verfassungsmäßig etatisirt sind, oer sonst durch spezielle Verordnung 
werden angewiesen werden, von der Hauptstaatskasse zu bezahlen. 
8. 9. 
Die Verwaltuug der Hauptstaatskasse ist jedoch besugt, gewisse Zahlungen, welche 
nicht am Sipe der Kasse zu leisten sind, durch das Mittel der Kreiskassen bewirken zu 
lassen und auf die bei diesen aufkommenden Einnahmen anzuweisen. Hierber gehören 
namenklich die Kosten für unternommene Bauten an Häusern, Wegen, Brücken u. dergl.,
	        
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