Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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pfänger bel den monatlichen oder vierteljährlichen Ablieferungen als baares Geld zuge- 
rechuet werden können. 
Bei den Gerichtsstellen, welche in Gera ihren Siß haben, fällt diese Ueberrechuung 
weg; hier haben vielmehr die Gerichtsbeamten ihre Besoldungen aus der Hauptstaatt= 
kasse unmittelbar zu erheben und das bei ihnen eingehende Sportelaufkommen unverkürzt 
an die Hauptstaatskasse abzuliefern. 
8. 14. 
Dagegen haben sämmtliche Gerichtsbehörden den Bürcau= und den sonstigen aus 
der Justizpflege selbst hervorgehenden Aufvand nach Maßgabe des für eine Jede dersel- 
ben ausgestellten Etals von ihrem Einkommen selbst zu bestreiten und in der §. 12 er- 
wähnten Rechnung in Ausgabe zu stellen. 
8. 15. 
Bei der ersten Eröffnung der Hauptslaatskasse haben sämmtliche bisher bestandenen 
Steuer= und Chausseebau-Kassen die nach dem Abschlusse der letzten Jahresrech- 
nung sich ergebenden Baarbestände an die Hauptstaats-Kasse mittelst eines von der be- 
lreffenden Aufsichtsbehörde beglaubigten Lieferscheins abzugeben. Letterer dienet der Haupt- 
staatskasse als Einnahmebeleg und es wird deren Rechnung mit jenen übertragenen Ein- 
nahmebeständen eröffnet. 
Die unter der Gewährschaft einer jeden abgeschlossenen Steuer= und Chausseebau- 
kassenrechnung begriffenen Aktivreste haben die Kreis-Einnahmen einzuziehen und an die 
Hauptstaatskasse mittelst Spezifkkation einzuliefern, wo sie ebenfalls zur Kassen= und Rech- 
nungs-Einnahme kommen. 
Wegen Verrechnung ctwaiger Vassivreste, wenn dergleichen irgendwo vorkommen soll- 
ten, bleibt besondere Instruktion vorbehalten. « 
8. 16. 
Die bisher besonders geführte Rechnung des früheren gemeinschaftlichen Rentamtes 
hört auf. Die bei demselben vorhandenen Aktiv= und Passivkapitalien gehen auf die Haupt- 
siaatskasse über. Erstere bilden einen Theil des Vermögensbestandes, dessen Zinsenertrag 
in Einnahme kommt, so lange die Aktivkapitalien überhaupt noch sortbestehen und nicht 
zu theilweiser Tilgung von Landesschulden venvendet werden. 
Die Rentamtspassivkapitalien werden zur allgemeinen Landesschuld geschlagen und 
unter den zu dieser gehörigen übrigen Passtokapitalten verzinset. 
Wegen Abrechnung der Bestände ist analog wie nach F. 13 zu verfahren.
	        
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