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del, verwirket eine, im Wiederholungsfalle zu verdoppelnde Geldstrase von fünf
Thalern. Fernere Zuwiderhandlungen gegen obiges Verbot sind mit angemessener
Gesängnißsirase zu ahnden.
Die, etwaige Ausslucht des Hauswirhs, als sei das Hinzukommen junger
Mannspersonen wider seinen Willen geschehen, kann nur in dem Falle Berücksichtig-
ung finden, wenn seine ernstliche Aufforderung an dieselben, sich zu entfernen, ohne
Erfolg geblieben und er dem Gensd'armen, oder im Falle dessen Abwesenheit, dem
Gemeindevorstand sofort Anzeige gemacht hat. "
3.
Wenn sich Schulkinder in den Rockensiuben einfinden, die nicht zur Familie
des Hauses gehören, so sind sie von dem Hauswüthe sofort wegzuweisen. Unter-
läßt er dies, so ist er in das Doppelte der unter 2 angedroheten Geldstrase zu
nehmen.
4.
Den Gemeindevorständen und dem Polizeipersonal wird hiermlt zur Pflicht
gemacht, die Einhaltung gegenwärtiger Verordnung sireng zu überwachen, sowie
uͤberhaupt Jedermann aufgesordert wird, alle zu seiner Kenntniß gelangenden Zu-
widerhandlungen gegen dieselbe bei der zuständigen Gerichtsbehörde ungesäumt zur
Anzeige zu bringen.
Insbesondere werden noch die Dienstherrschaften und Hausväter ermahnet,
dasür, daß von Seiten ihrer Dienstboten und Haussöhne wider obiges Verbot ulcht
Vehandelt werde, möglichste Sorge zu tragen.
Gera, am 31. Januar 1854.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Semmel.
— — —
Berichtigung zu No. 160 der Gesetzsammlung
enlhallend
das Gesetz, einige Abänderungen und Zusätze zum Gewerbe= und Personalsteuer-
ese etreffend.
In im t. 3. dieses achtragesehes aufgeslellten Tarisf für die Besteuerung des Zins-
uur un muh es in der Klas
an
500 bis mit 330
500 bis mit 600.
helßtu: