Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Artikel Vll. 
Der Transport solcher aus Deutschen Bundesstaaten oder auch aus anderen Län- 
dern auszuliesernder Individuen wird in jenen Bundesstaaten, welche sie als Zwischen- 
gebiet berühren, unbehindert gestattet werden; übrigens unterliegt diese Verbindlichkeit 
zur Durchlieferung denselben Ausnahmen und Beschränkungen, welche in Artikel 1, Zif- 
fer 1 bis 3 incl., für die Verpflichtung zur Auslieferung festgesetzt find. 
Artikel VIII. 
Die Verhafteten und die mit zu übergebenden Gegenstände werden auf dem Wege 
nach dem Bundesstaate, an welchen die Auslieferung erfolgt, eben so verpflegt und be- 
handelt, und es wird in gleichem Maße hierfür Vergütung geleisiet, wie dieses für die 
eigenen Unterkhanen in denjenigen Staaten vorgeschrieben ist, von welchen die Auslie- 
ferung vollzogen wird, oder durch welche der Transport führt. 
Artikel H. 
Von der ausliefernden Behörde ist ein Transportausweis auszufertlgen und mit 
dem Verhafteten zu übergeben. Diejenigen Staaten, durch welche der Transpert führt 
haben die auf ihrem Gebiete erwachsenen Kosten vorschußweise zu bezahlen, dieselben auf 
dem Transportausweise quittiren zu lassen, und so dem nächstfolgenden Staate in An- 
rechnung zu bringen, welcher letztere bel der Auslieferung an die reaulrirende Behörde 
durch diese den vollen Ersatz erhält. 
Artikel J. 
Durch die vorsiehende Uebereinkunft werden die zwischen einzelnen deutschen Staa- 
ten besiehenden Auslieferungsverträgen in so welt außer Wirksamkeit geseht, als diesel- 
ben Bestlmmungen enthalten, welche mit den durch diese Uebereinkunst begründeten ge- 
henseitlgen Verpflichtungen im Widerspruche stehen, oder nicht etwa besondere Verabred- 
ungen über den Vollzug von Auslieferungen und die Kesten derselben in sich fassen. 
Die Erneuerung der mit auswärtigen Staaten besiehenden Auslieferungsverträge 
wird in einer mit dem Inhalte dieser Uebereinkunst übereinstimmenden Weise erstrebt 
werden. 
Artikel XI. 
Auf das Gebiet des Herzogthums Limburg findet dieser Bundesbeschluß keine An- 
wendung. 
 
	        
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