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5) Bekanntmachung, die Erhebung von Uebergangsabgaben in einigen H. Braunschweigischen
Gebietstheilen betr.
Nachdem auf dem Grunde einer unker dem 20. Dezember v. Is. zwischen Hanno-
ver und Braunschweig abgeschlossenen Uebereinkunft nachgenannte Herzoglich Braun-
schweigische Gebietstheile als:
der Amtsbezirk Tedulghausen, die Ortschaften Bodeuburg, Oestrum, Oelsburg,
und Ostharingen, die in der Feldmark der Stadt Goslar belegenen sämmtli-
chen Enklaven einschließlich der an der Gränze vor dem Goslaer Elausthore,
am Eingange des Gosethales besindlichen Fahrenholzschen Oelmühle, das in
der Stadt Goslar belegene Kloster Frankenberg sammt Zubehör einschlielich
des zwischen Goslar und Oker belegenen, von der Kommunion-Verwaltung
erbauten Wegegeld-Neceptur-Gebäudes, der Auerhahn und die Ortschaften
Duttensiedt, Essinghausen, Merrdorf und der Herzoglich Braunschweigische
Antheil an Woltorf im Amte Velhelde.
hinsichtlich der daselbst zu erhebenden indirekten Abgaben dem Steuersysteme des König-
reichs *“ angeschlossen worden sind, so sind vom 1. Jannar dss. Is. an
I. bei dem Uebergange von Bier und Branntwein aus diesen Gebietstheilen nach
Preußen run den mit Lepterm in Gemelnschaft der Uebergangsabgabe von Bier und
resp, der Branntweinsteuer stehenden Staaten ebenfalls
von Bier 77 Silbergroschen für den Preußischen Zentner,
von Branntwein 6 Thaler für die Preuß. Ohm bei 50 Procent Alkohol
nach Tralles,
umgekehrt aber
II. bei dem Uebergange von Branntwein aus Preußen und den mit diesem in
Branntweinsteuer-Gemeinschaft befindlichen Staaten nach den gedachten Herzoglich Braun-
schweigischen Gdeslbele
aler 21 Sgr. für die Hannoversche Ohm — 6 Thaler für die Preu-
Fin Ohm bei 50 Procent nach Tralles #
an Uebergangs-Abgabe zu entrichten: was hiermit für die Betheiligten zur öffent-
lichen Kennmiß gebracht wird.
Gera, den 8. März 1851.
Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Semmel.
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