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6) Vekanntmachung, den ernenerten Zoll. und Handelsverkrag mit dem Großherzogihume
Luxemburg beir
Nachdem der zwischen Preußen und den übrigen zum Deutschen Zoll= und Handels-
vereine verbundenen Staaten einerseits und dem Großberzogehume Luremburg andrerseits
abgeschlossene Vertrag wegen Fortdauer des Anschlusses des genaunten Großherzogthums
an das Jollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Jollvereins von Sr. Durch-
laucht dem Fürsten ratißzirt worden ist, und die Auswechselung der genenseitigen Rali-
sükationen stattgefunden hat, so wird dieser Vertrag in dem Nachstehenden zur öffentlichen
Keuntniß gebracht.
Gera, den 11. März 1851.
Fürstlich Neuß: „Plauisches Ministerium.
Bretschneider. Eglic
Schlick.
Vertrag
zwischen
Preußen, Bayern, Sachlen, Hannover, Würkemberg, Daden, Kurhessen, dem Großherzo#=
thume Hessen, den Jzum Thüringischen oll- und Handelovereine behörigen Slaalen, BDrann-
schweig, Oldenburg, Nassau und der sreien Sladt Krankfurt einerseilo und dem Groß-
hergohthum Luremburg andrerseilo,
wegen
Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Jollipüem Preußens
und der übrigen Staaten des Zollvereins.
Bei dem bevorsiehenden Ablaufe des Vertrages vom 2. April 1817, durch welchen
der Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an das Zollfystem Prcußens und der üb-
rigen Staaten des Zollvereins über den in dem Vertrage vom 8, Februar 1812 des-
halb verabredeten Zeitraum hinaus aufrecht erhalten worden war, haben die kontrahiren-
den Theile in Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des gerachten Jollanschlusses
für den Handel und Verkehr der beiderseitigen Unterthanen, zum Zweck der Verlängerung
jener Vertrage Unterhaudlungen eröffnen lassen und deshalb zu Bevollmächtigten ernannt:
eĩnerseits
Seine Majestät der König von Preußen für Sichund in Vertretung der übrigen
Mitglieder des Kraft der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mal 1833,