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12. Mai und 10. Dezember 1835, 2. Januar 1836, 8. Mai und 19. Oktober
und 13. November 1841, endlich vom 4. April 1853, bestehenden Joll= und
Handelsvereins, nämlich der Kronen Bayern, Sachsen, Hannover und Würtem-
berg, des Großerzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Grohherzog-
thums Hessen, der den Thüringischen Zoll= und Handelsverein bildenden Staa-
ten — namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-
Meinigen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Koburg-Gotha, und der Fürstenthümer
Schwarzburg-ludolstadt und Schwarzburg-Sonderöhausen, der Rürsilich Reußi-
schen Länder älterer und jüngerer Linie —, des Herzogthums Braunschweig,
des Großberzogthums Oldenburg, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt
Frankfurt:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning
und
Allerhöchüt Ihren Geheimen Legalions-Rath Alexander Max Philipsborn
und andererseits
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Lu-
xemburg:
Allerhöchst Ihren General-Administrator des Innern im Großherzogthum
Luxemburg Wendelin Jurion
und
Allerhöchst Ihren Rath am Obergericht des Grohherzogthums Luxemburg
Paul von Scherff,
welche nach vorausgegangener Unterhandlung, unter Vorbehalt der Ratifkation, felgen-
den Vertrag abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Die wegen des Beitritts Seiner Majestät des Königs der Niederlande, Großberzogs
von Luremburg mit dem Großberzogthum Luxemburg zu dem Zollsysteme Preußens und
der übrigen Staaten des Zollvereins am 8. Februar 1812 und 2. April 1847 abge-
schlossenen Verträge, sollen bis zum letzten Dezember 1865 in Krast bleiben.
Artikel 2.
Soweit nach den bisherigen Erfabrungen einzelne Abänderungen, Ergänzungen und
nähere Bestimmungen der bioherigen Vereir barungen erforderlich erscheinen, sind deshalb
besondere Verabredungen getressen worden.