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besonders in feuchten oder übermäßig erwärmten Zimmern und in solchen Lokalitäten be-
fördert wird, in welchen Feuchtigkeit der Wände mit erhöhrter Luftwärme zusammentrisst:
so wird hiermit auf diese nachtheiligen Folgen des Gebrauchs solcher Farben aufmerksam
Oemacht und vor deren Anwendung gewarnt, und werden im Uebrigen alle Zimmer-
maler, Zimmeranstreicher und Maurer zugleich bedeutet, sich des Gebrauchs der bezeich-
neten Farbestoffe bei Ausübung ihres Geschäfts zu enthalten.
Jede Zuwiderhaudlung der gedachten Gewerbtreibenden hat unnachsichtliche Geld-
oder Gefängnißstrafe zur Folge.
Gera, am 20. Mai 1851.
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung.
von Bretschneider.
Schlick.
12) Höchsies Patent, den Acgierundöamtr#tt Sereniesiini Cl. LXVII. bet.
(Ankl. im Amts= und Bererdnunzebl. am 21. Juni 1831.)
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrichder Sieben und Sechzig-
ste, Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren-
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
Nackdem durch Gottes des Allmächtigen unerforschlichen Natbschluß der Durchlauch-
tigste Fürst und Herr, Herr Heinrich der Zwei und Sechzigsie, Jüngerer binie und
des ganzen Stammes Acltester Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen rc. Unseres
vielgeliebten und bochverehrten Herrn Bruders Liebden zur tiefsten Betrübniß Seines
Hauses und aller Seiner Unterthanen in der Nacht vom 19. auf den 20. d. M. von
dieser Welt abgerufen worden und dem zu Folge nach dem in Unserem Fürülichen Hause
bestehenden Erbfolgerechte die Regierung des Fürstenthums Reuh Jüngerer Linie auf
Uns übergegangen ist, so thuen Wir dieses allen Unseren getreuen Unterthanen ohne Un-
terschied hiermit kund.
Wir treten die Regierung mit der Versicherung an, daß Wir dieselbe treu und ge-
wissenhast im Sinne Unseres verstorbenen Herrn Bruders fübren und das Wohl Unse-
rer gesammten Unterthanen zum Gegenstande Unseres unausgesetzten Bestrebens nach al-
len von Gott Uns verliebenen Kräften machen werden.