Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

16 
nienten in ihr Gebiet zu gestalten und denselben durch Steuer= Zoll= und Polizei-Be- 
amte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil 
werden zu lassen. 
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zoll= Kartel ent. 
III. hält die Anlage 11I. 
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der kontrahirenden 
Theile mit fremden Staaten zusammen treffen, werden Maaßregeln zur gegenseitigen Un- 
tersühung bei dem Ueberwachungedienste verabredet werden. 
Artliiel 11. 
Stapel- und Umschlags-Rechte sind in den Staaten der kontrahtrenden Theile un- 
zulässig und es darf vorbehalilich schisffahrts= und gesundheits, polizeilicher, sowic der zur 
Sicherung erforderlichen Vorschriften, kein Maarenführer gezwungen werden, an einem be- 
stimmien Orte anzuhalten, auozuladen, einzuladen und umzuladen. 
Artikel 12. 
Die kontrahirenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und deren La- 
dungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen See- 
schiffe, zulassen. 
Die Schifffahrt zwischen Seehäfen seines Gebietes kann jeder Staat seinen eigenen 
Schiffen vorbehalten. Begünstigungen sedoch, welche in Beziehung hierauf einer der kon- 
trahirenden Staaten den Schisfen dritter Staaten durch Uebereinkunft gewährt, wird der- 
selbe auch den Schiffen des anderen Staates zu Theil werden lassen, wenn lepterer die 
Gegenseitigkeit zugestehet Die successive Befrachtung oder Emlöschung in mehren Seehä- 
sen des einen Staates soll den Schissen des anderen Staates gestallet sein. " 
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der kontrahirenden Staaten ist nach der 
Gesetzgebung ibrer Heimalh zu beurtheilen. 
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staates sollen die 
nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriese, vorbehaltlich der Reduktion der 
Schiffsmaaße, bei Fesistellung von Schiffahrto= und Hafen= Abgaben im anderen Staate 
genügen. 
Artikel 13. 
Von Schiffen des einen der kontrahirenden Theile, welche in Unglücks= oder Noth- 
sällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig 
verlängert oder zum Handelsverkehre benuht wird, Schifffahrts= oder Hafen-Abgaben nicht 
erhoben werden. 
Von Havarie= und Strand-Gütern, welche in das Schiff eines der kontrahlrenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.