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äußerungen, Abloͤsungen oder sonsiige Veräͤnderungen in der Substanz jenes Vermoͤgens
gewonnenen Gegenleisiungen wieder in das Haus= und Familien-Fldelkommiß verwendet
werden.
Die Berichtserstattungen an Unser Ministerium in allen Kameral= und Forstverwal-
tungsangelegenheiten fallen künftig ganz weg; alle darauf bezüglichen Gnadengesuche sind
unmittelbar an Uns zu richten.
Im Uebrigen bewendet es bei der Verordnung vom 24. Juli 1852 und haben
Wir den gegenmwärtigen Nachtrag dazu Höchsteigenhändig vollzogen, auch mit Unserem
Landesfürstlichen Insiegel bedrucken lassen.
Schloß Ebersdorf, am 7. Juli 1851.
Heinrich d. 67. Fürst Reuß.
v. Bretschneider.
L. S.)
2) Verordnung, wegen Annahmeverweigerung von Briefsen mit Lotterieloosen.
(Putzt. im Amis= und Vererdnunzbl. am 12. Juli 1831.)
Nachdem wegen der Annahme-Verweigerung von Briefen mit Lotterieloosen und
deren Rückgabe an die Postanstalt durch Art. 33 des revidirten Postvereinsvertrags vom
5. Dezember 1851 (Nr. 124 der Gesetzsammlung) für den Verkehr zwischen den Postver-
einsstaaten bereits Verfügung gelroffen worden ist, so sollen mit Höchster Genehmigung
vom 1. dss. Mts. an auch für den Verkehr innerhalb des Fürstlich Thurn= und Taxis'-
schen Posiverwaltungsbezirks, insoweit nicht, wie bei dem Verkehr nach und aus Hohen-
zollern und den Hansesiädten, die Bestimmungen des revidirten Posivereinsvertrags maß.
gebend sind, nachsiehende Bestimmungen Anwendung sinden:
„Briefe, welche Loose zu Lotterien enthalten, bezüglich deren das Spielen oder
Kollektiren am Besiimmungsorte landesgesetzlich verboten ist, und die bei einer
Posistelle des Fürsilich Thurn= und Tarxis'schen Posiverwaltungsbezirkes aufsge-
geben worden sind, können auch nach ihrer Eröffnung zurückgewiesen werden.
Die Rückgabe eines solchen Briefes an die Abgabe-Posistelle muß jerech
ohne Verzug, spätestens innerhalb 241. Stunden nach der Aushändigung, unter