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Beifügung des vollständigen Inhalts geschehen, in welchem Falle dann das
von dem Mdressaten für unfrankirte Vriefe gezahlte Porto restituirt und von
dem Absender eingezogen wird.“
Gera, den 5. Juli 1851.
Fürstlich Reuß. Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Semmel.
3) Verordnung, die Einlieferung von Sträflingen in die Strafanstalten betr.
(Pukl. Im Amts= und Bererdnungsbl. am 12. Juli 1851.)
Nach den, in der Verordnung über das Verfahren bei Einlieferungen von Sträf-
lingen in die Strafanstalten vom 29. Juli 1852 (Gesetzsammlung Nr. 134) unter 3
enthaltenen Bestimmungen haben die Kriminalgerichtsbehörden dafür Sorge zu tragen,
daß die Sträflinge gehörig gereinigt und nicht etwa mit einer Krankheit behastet der
Strafanstalt übergeben werden.
Da sich darüber Beschwerden erhoben haben, daß den diesfallsigen Bestimmungen
nicht immer gehörig entsprochen wird, so wird die erwähnte Verordnung ihrem
Janzen Umfange nach hiermit eingeschärft und insbesondere den Untersuchungsbehörden
zur Pflicht gemacht, darüber zu wachen, daß die Sträflinge stets gehörig gereinigt und
nicht etwa mit einer Krankheit behaftet in die Strafanstalt eingeliefert, oder, wenn Krank-
beitserscheinungen vorhanden, diese sofort bei der Einlieferung der Anstalts-Administration
gehörig angezeigt werden.
Gera, den 6. Juli 1951.
Fürstlich Reuß--Mauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Semmel.