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löhnungen, dann Protokollirungs-, Schreib= und Abschriftgebühren, Stempeltaxen, sowie
alle an Gerichkspersonen, Zeugen und Sachverständige oder an Gerichtskassen sonst zu
entrichtende Gebühren und andere Kosten dieser Art,
Art. 2.
Die in dieser Weise erwachsenen Kosten sind von der requirirten Behörde nach den
im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusetzen, und gleich den anderen
durch die öffentlichen Kassen zu berichtigenden Kosten in Verrechnung zu bringen und in
Ausgabe dekretiren zu lassen.
Da übrigens durch diese Uebereinkunft die Verbindlichkeit derjenigen angeshuldigten
Privaten, welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein soll, so
wird die requirirte Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der durch Erfüllung der Requisition
erwachsenen Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten in
die allgemeine Kosten-Liquidation der betreffenden Sache aufnehmen und geeigneten Falles
zur Vereinnahmung dekretiren, auch, dasern sie von dem hierzu Berpflichteten erlangt
werden, der requirirten Behörde kostenfrei übermitteln wird.
Art. 3.
Die dergleichen Requisitionen betreffenden Korrespondenzen der Behörden sollen,
wenn sie mit entsprechender Ausschrift versehen und mit dem vorschriftsmäßigen Dienst-
siegel verschlossen sind, als Offizialsachen im Sinne des Art. 28 des revidirten Postvereins-
Vertrags vom Jahre 1852 behandelt werden.
Art. 4.
Dieselben Grundsäße sollen bezüglich der Requisitionen in poligzeilichen Untersuchungs-
fällen zur Anwendung kommen.
Art. 5
Vorslehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Vollzug
gesetzt werden, und ihre Gültigkeit eben so lange behalten, als die obgedachte, wegen
Leistung gegenseitiger Rechtehülfe im Allgemeinen abgeschlossene Konvention.
Gera, den 19. Juni 1851.
(L. S) Furstlich R Wz Plauisches. Winisterium.
Semmel.