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allgemeine Verordnung bestimmt, welche Blätter der verschicdenen Spielkarten im Laufe
des Jahres mit dem Stempel versehen werden sollen.
Für die Dauer des laufenden Jahres 1854 werden bei Tarok= und französischen
Karten das Carreau-As, bei den deutschen Karten aber der Eichel-Unter gestempelt.
8. 4.
Mit Erhebung der Splelkarten-Stempel Abgabe und Abstempelung der Spielkarten,
sowie Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine sind vorläufig und bis auf weitere
Anordnung die Stenerämtei zu Gera, Schleiz und Lobenstein beaustragt, die sich
Uleichzeitig auch der Kontrolirung sowie der Untersuchung der zur Anzeige gebrachten De-
fraudationen und Ordnungswidrigkeiten zu unterziehen, die darüber gehaltenen Akten
uber nach beendigter Untersuchung dem Fürstlichen Ministerium zur Entscheidung vorzu-
legen haben.
8. 5.
Alle zum inländischen Debit oder Gebrauche aus dem Auslande mit Einschluß der
Vereinssigaten eingehenden Spielkarten unterliegen der Stempel-Abgabe und sind daher
beim Eingange mit dem vorgeschriebenen Stempel zu bedrucken.
Die Einfuhr fremder, nicht im Lande gefertigter Spielkarten isi daher nur erlanbt,
wenn sie unter Begleitscheinkontrole eingehen.
C. 6.
Die Verabfolgung der mit Begleitschein eingehenden, zum inländischen Debit und
Gebrauche bestimmten Spielkarten an die, im Begleitschein namhaft gemachten Empfän-
her geschieht nur nach vorhergegangener Abstempelung und Erlegung der Stempelabgabe
bei den Steuerämtern zu Gera, Schleiz und Lobenstein und sind daher von den Ad-
dressaten lediglich bei diesen in Empfang zu nehmen.
Der Handel mit Spielkarten, sowie die Fabrikation desselben ist nur gegen auszu-
bringende Konzesston gestattet.
8. 8.
In der Auswirkung einer solchen Konzession liegt zugleich für den Fabrikanten und
Händler die Verpflichtung zu Deklaration seiner chwaigen Lagerbestände zur Zeit der
Einführung des Kartenstempels, ingleichen der monatlichen Nachweisung des Zugangs oder
Abgangs nach Anordnung der Steuerbehörden, behufs der vorzunehmenden Mevisionen.
8. 9.
Es sind deshalb alle Spielkartenfabrikanten und Händler verpflichtet, monatlich La-
gerbestands-Verzeichnisse bei den Steuerämtern zu Gera, Schleiz und Lobenstein nach dem